Wissen ahndet Verstöße gegen das Durchfahrtverbot
Was Wissener Autofahrer wissen sollten: Ordnungsamt kontrolliert nun in der Fußgängerzone
zustandigkeit-straenverkehrsrecht-lvo_2023-12-14-ubernahme-pressemitteilung-foto
Die Mitarbeiter des Wissener Ordnungsamtes wurden zu Hilfspolizeibeamten bestellt und durch Volker Rötzel (rechts, pensionierter Polizist und Mitarbeiter des Ordnungsamts), umfassend geschult.
rw-system. VG Wissen/Marco de Nichilo

Wissen. Wie aus einer Pressemitteilung des Wissener Rathauses hervorgeht, überwachen nunmehr Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Verbandsgemeinde Wissen nicht nur den ruhenden, sondern auch den fließenden Verkehr in der Fußgängerzone der Siegstadt.

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Die Mitarbeiter des Wissener Ordnungsamtes wurden zu Hilfspolizeibeamten bestellt und durch Volker Rötzel (rechts, pensionierter Polizist und Mitarbeiter des Ordnungsamts), umfassend geschult.
rw-system. VG Wissen/Marco de Nichilo

Hintergrund ist eine geänderte Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Die Beschilderung ist zu beachten. Für Berechtigte werden Ausnahmegenehmigungen durch das Bürgerbüro ausgestellt. Sollten Handwerker oder andere dort parken müssen, ist dies vorher rechtzeitig mit dem Ordnungsamt abzustimmen.

Ärger mit Kraftfahrern in der Fußgängerzone

In der Vergangenheit hatte es immer wieder Probleme durch unerlaubtes Befahren gegeben. Das hatte zu Beschwerden von Anwohnern geführt. Der Verbandsgemeinderat Wissen hatte vor mehr als einem Jahr beschlossen, einen Antrag zur Übernahme der entsprechenden Aufgabe zu stellen. Nach der umfassenden Prüfung durch das Innenministerium sowie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) liegt nun die entsprechende Aufgabenübertragung vor.

Radfahrer haben freie Fahrt

In der Fußgängerzone werden das Verbot der Einfahrt aller unberechtigten Fahrzeuge und die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit überwacht. Verstöße werden mit dem bundeseinheitlichen Bußgeld von 50 Euro geahndet. Das Befahren mit dem Fahrrad ist durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ erlaubt (Schrittgeschwindigkeit; nicht entgegen der Einbahnstraßenregelung).

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