. „Das ist blöd gelaufen.“ Richterin Antonia Adams konstatiert soeben eine Namensverwechslung. Im Zentrum dieser Verhandlung am Amtsgericht Betzdorf stehen eine Kawasaki, ausstehende Mietzahlungen und unterschiedliche Erinnerungen an getroffene Vereinbarungen. Es muss im Winter 2022/2023 gewesen sein, als der Angeklagte Hubert W. (alle Namen geändert) aus der Verbandsgemeinde Wissen seinen Schilderungen zufolge einen Anruf der Polizei Hachenburg erhielt. Offenbar wurde die Kawasaki aufgefunden, die er im Spätsommer 2022 an einen Arbeitskollegen veräußert hatte. 700 Euro soll ihm dies laut Anklage der Staatsanwaltschaft eingebracht haben.
Offenkundig kam W. das Geld gelegen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt bereits beträchtliche Mietschulden angehäuft, 13.000 Euro laut Staatsanwaltschaft. Zwischenzeitlich ist der Angeklagte in die Privatinsolvenz geraten. Ein Verkauf erschien naheliegend. Und hier tritt der Vermieter von Hubert W. in Erscheinung, der Geschädigte.
Gab es eine Vereinbarung über einen Verkauf?
Seiner Aussage nach soll das Motorrad zuvor nämlich zur Absicherung der Mietschulden an ihn übereignet worden sein. Der Vermieter erhielt laut Staatsanwaltschaft die Zulassungsbescheinigung Teil II, die Schlüssel verblieben bei ihm. Dass die Maschine sich nicht mehr im Keller befand, bemerkte er erst im Zuge der späteren Zwangsräumung. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte das Motorrad längst veräußert und nach eigenen Angaben an seinen damaligen Arbeitskollegen Walter K. verkauft. Das Problem und der Kern der Verhandlung: „Das ist nie abgemacht gewesen“, stellt der ehemalige Vermieter des Angeklagten unmissverständlich klar, „Im Vorfeld hat er von mir nie eine Zustimmung erhalten, das Motorrad zu veräußern.“ Sein damaliger Mieter Hubert W. erinnert sich fundamental anders. Es seien sowohl der Verkauf über ihn als auch das hälftige Teilen der Verkaufssumme vereinbart gewesen. Die weitere Abmachung: Er habe die Schlüssel behalten, der Vermieter den Fahrzeugbrief.
Der Richterin lagen hierzu auch ein Chatverlauf vor, wonach der Angeklagte dem Geschädigten den Verkauf bestätigte, allerdings für 500 Euro. Seiner Ankündigung, später die Hälfte des Betrags vorbeizubringen, hat er laut dem Vermieter nie Taten folgen lassen. An diese Nachricht kann sich der Geschädigte ohnehin nicht erinnern. Und warum hätte er sich auch auf ein solches Angebot einlassen sollen angesichts der „exorbitant“ hohen Mietschulden?, fragt er. Auf seine Nachfragen habe der Angeklagte schließlich mit einer Vogel-Strauß-Taktik reagiert.
Offenbar weder Fahrzeugsschein- noch brief bei Verkauf vorhanden
Laut dem Angeklagten habe der Vermieter 6000 Euro von ihm gefordert, vermutlich für die Mietrückstände, wie er auf Nachfrage der Richterin vermutet. Nach einem Wortgefecht sei man dann auseinandergegangen. Den Fahrzeugbrief wollte sein Vermieter ebenfalls nicht aushändigen. Maximal 1000 Euro sei die Maschine noch wert gewesen. Es habe sich um ein Unfallfahrzeug gehandelt. Es fehlte zudem auch die Zulassungsbescheinigung. Sie sei vom Ordnungsamt „mitgenommen“ worden.
Der Geschädigte konnte auf einer Versteigerung 700 Euro für die Maschine erzielen. Doch was geschah mit ihr nach dem Verkauf an den Ex-Kollegen des Angeklagten? Hier kommt die Namensverwechslung ins Spiel. Naheliegend wäre eine Aussage des Ex-Kollegen des Angeklagten gewesen. Bereits bei der vorherigen Verhandlung, in der es um das aufgefundene Motorrad ging, war allerdings der falsche Zeuge geladen worden. Wie sich während der Vernehmung herausstellt, war irrtümlicherweise der Name seines Bruders in die Akten geraten und nie korrigiert worden. Letztendlich spielte dies jedoch keine Rolle. Die Richterin folgte dem Vorschlag des Staatsanwalts. Das Verfahren wurde eingestellt unter der Bedingung, dass der Angeklagte dem Geschädigten 700 Euro zahlt – die Summe, die laut Recherchen des Geschädigten für den Tausch des Schlosses angefallen wären und damit zusammen mit dem Auktionserlös den tatsächlichen Wert des Motorrads kompensiert.