Andreas K. hat schon Jahre Probleme mit Drogen. Zwei Therapien brach er ab. Auch Depressionen plagten den jungen Mann. In den Tagen vor dem Überfall ging es ihm besonders schlecht. Als dann noch seine letzten Drogenreserven aufgebraucht waren, geriet er in Panik. Um schnell an Geld zu kommen, machte er sich maskiert mit einer nicht geladenen Schreckschusspistole auf. Geld erbeutete er nicht, da die Mitarbeiterin in der Tankstelle die Kasse nicht öffnete. Stattdessen nahm er beim Verlassen der Tankstelle Zigarettenstangen und Wodkaflaschen mit.
Als die Polizei einige Tage später Andreas K. in seiner Wohnung stellen wollten, trafen sie nur seine Freundin und einen Bekannten an. Dieser Bekannte wurde noch als Zeuge befragt. Er habe von dem Diebstahl im Internet gelesen. Als das SEK an der Tür von Andreas K. klopfte, schlief der Bekannte auf der Couch. Auf Frage des Richters gab der Bekannte zu, eine Schachtel Zigaretten von Andreas K. gekauft zu haben. Auch vom Drogenkonsum des Angeklagten wusste der Bekannte. „Er ist unter Droge emotionaler gewesen“, sagte der 18-Jährige. Er habe Andreas K. schon erlebt, dass „er nicht mehr so ist wie üblich“.
Anonymer Anrufer nennt Polizei den Täter
Dass die Polizei überhaupt auf den Täter gekommen ist, liegt an einem anonymen Anruf bei der Polizei. Wenige Tage nach der Tat meldete sich jemand, der den Namen des Täters kannte. Da der Anruf über die Amtsleitung kam und nicht über den Notruf, sei der Anruf nicht aufgezeichnet worden. Ein Polizist, der mit dem Fall betraut war, gab als Zeuge vor Gericht an, dass er die Aussage für glaubhaft hielt. Denn die Polizei war noch nicht mit einer näheren Täterbeschreibung an die Öffentlichkeit gegangen.
Bei der Verhandlung kam noch das Thema auf, ob Andreas K. noch einen Komplizen oder eine Komplizin gehabt haben könnte. Denn sowohl sein Handy als auch das seiner Freundin wurden ausgewertet. Und die Bewegungsdaten des Smartphones der Freundin ergaben, dass sich ihr Handy während des Überfalls in der Nähe des Tatortes befand. Als der Polizist bei der Vernehmung von Andreas K. wissen wollte, ob „jemand Schmiere gestanden“ habe, verneinte er das. Er gab aber zu, dass er jemanden mitgeschleppt habe.
Angeklagter muss in Entziehungsanstalt
Die Staatsanwältin hielt eine Freiheitsstrafe für vier Jahre als angemessen – mit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Zugunsten des Angeklagten sei festzuhalten, dass er zur Tatzeit durch Rauschmittel gehemmt war und dass er sich bei der Tankstellenmitarbeiterin aufrichtig entschuldigt hat. Auch, dass Andreas K. die Tat vollumfänglich zugibt, spreche für ihn.
Der Verteidiger des Angeklagten sah bei dem Tankstellenüberfall einen minderschweren Fall. Im Strafrecht wird zwischen minderschwerer, schwerer und besonders schwerer Tat unterschieden, wobei das Strafmaß dabei unterschiedlich hoch ausfällt. Dass es sich um eine minderschwere Tat handele, machte der Verteidiger unter anderem daran fest, dass es eine „sehr, sehr kurze Aktion“ gewesen sei und es keine Folgen für die Tankstellenmitarbeiterin gegeben habe. Andreas K. wurde letzten Endes zu drei Jahren und drei Monaten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raum verurteilt. Andreas K. sagte zum Schluss: „Es war ein extremer Fehler, ich habe richtig Probleme mit mir selbst. Es ist schade, dass die Waffe nicht mehr gefunden wurde.“