Abweichend von der Vorlage wird noch hinzu gefügt, dass bei einer groben Verschmutzung der Räume die anschließende Reinigung dem Verursacher in Rechnung gestellt wird, teilte Faikus dem Rat mit. Von Ratsmitglied Ralf Zöllner kam noch der Hinweis, dass die Gebührenordnung zu einem späteren Zeitpunkt in einem Punkt überdacht werden sollte. Unter der Woche wären Sonderpreise für kleine Gruppen sinnvoll, meint er. „95 Euro für einen Skatabend ist etwas viel“, nennt Zöllner ein Beispiel. Ortsbürgermeister und Rat stimmten diesem Anliegen zu.
Ansonsten gelten folgende Nutzungsgebühren: kleiner Saal mit Küchennutzung: 95 Euro (Einheimische), 125 Euro (Auswärtige); großer Saal mit Küchennutzung: 125 Euro (Einheimische), 150 Euro (Auswärtige); beide Säle mit Küchennutzung: 200 Euro (Einheimische), 230 Euro (Auswärtige); Beerdigungskaffee: 100 Euro (Einheimische und Auswärtige).
Das Bürgerhaus steht Kindergärten, religiösen Gemeinschaften, Vereinen, Verbänden, Organisationen, Parteien, Wählergruppen, Gewerbebetrieben, Personen sowie für offizielle schulische Veranstaltungen zur Verfügung. Der Antrag beziehungsweise die Nutzungsanfrage ist an den Ortsbürgermeister oder eine dafür bevollmächtigte Person der Ortsgemeinde zu richten. Über jede Benutzung wird ein schriftlicher Vertrag zwischen der Ortsgemeinde und dem Nutzer auf Zeit geschlossen. Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, sollten sie zuvor schriftlich bestätigt und in den Vertrag aufgenommen worden sein.
Für die Benutzung ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Entgelts bestimmt sich nach dem geltenden Gebührenverzeichnis für das Bürgerhaus Schutzbach und wird schriftlich im Vertrag festgehalten. Der Nutzer erhält im Anschluss an die Benutzung eine Rechnung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Hedorf. Des Weiteren wird eine Kaution nach dem geltenden Gebührenverzeichnis erhoben, welche nach mängelfreier Abnahme des Bürgerhauses, im Anschluss an die Benutzung, zurückgezahlt wird. Im Falle von Beschädigungen am Mobiliar sowie der Räumlichkeiten kann die Ortsgemeinde einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten und mit der etwaigen Schadensersatzforderung aufrechnen. Die Ortsgemeinde kann zusätzlich vom Nutzer eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung für die beabsichtigte Nutzung fordern.
Die Dekoration der überlassenen Räume ist Sache des Nutzers. Über Art und Zeit der Anbringung hat er sich vorher mit dem Hausmeister zu verständigen. Dekoration an Wänden, Fenstern oder Türen darf nur nach vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde angebracht werden. Entfernt der Nutzer die zugelassene Dekoration nicht bis zum Ende der vereinbarten Nutzungszeit, erfolgt eine Entfernung ohne besondere Aufforderung durch die Ortsgemeinde. Die Kosten hierfür hat der Nutzer gesondert zu tragen.
Die Bestuhlung der Räumlichkeiten erfolgt durch den Nutzer. Reklame, insbesondere Transparente, Schilder und Plakate, dürfen an den Fassaden und Hauswänden des Bürgerhauses ausschließlich nach Einwilligung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin angebracht werden.