Anwalt des 35-Jährigen legt Widerspruch ein - Lediglich Besitz eines Videos wird zugegeben - Verfahren wurde abgetrennt
Kinderpornoprozess am Amtsgericht Altenkirchen: Sind Beweise des FBI illegal?
Das Darknet ist ein Platz, um an kinderpornografisches Material zu kommen. Hat dies ein 35-Jähriger genutzt, der sich jetzt vor dem Amtsgericht in Altenkirchen verantworten musste? Symbolfoto: dpa
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Altenkirchen. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 40 Euro wurde jetzt ein 35-Jähriger aus der VG Altenkirchen vor dem Altenkirchener Amtsgericht verurteilt. Der Mann hatte eingeräumt, ein Video mit kinderpornografischem Inhalt auf seinem Laptop gespeichert zu haben.

Doch zu den anderen Vorwürfen schweigt der Angeklagte, und diese wiegen nicht minder schwer. So soll der Büroangestellte zwischen 2015 und 2018 insgesamt 14 Videos mit kinderpornografischen Inhalten im Darknet angesehen haben. Unter seinem Usernamen „Soulfly187“ hatte er sich, so die Anklage, dafür bei einer Plattform mit dem bezeichnendem Namen „Playpen“, also „Laufstall“ angemeldet. Die von Anklagevertreterin Janina Schmidt vorgetragenen Dateinamen ergaben ein ziemlich genaues Bild dessen, was Inhalt der Videos war. In vielen Fällen wurde das Alter der Kinder mitgenannt, welches zwischen zehn und zwölf Jahren lag.

Aufgeflogen war er, weil das FBI die Plattform hochgehen ließ und selbst weiterbetrieb, um so den Nutzern auf die Schliche zu kommen. Dafür wurde sogenannte Malware benutzt, also ein Programm, welches die IP-Adressen der Nutzer ausspionieren sollte. Ob die so zustande gekommenen Beweise vor einem deutschen Gericht Gültigkeit haben, stellte der Anwalt des Mannes, Michael Kurth aus Bonn, nun gleich zu Beginn der Verhandlung infrage. Er legte Widerspruch ein und nannte das Zustandekommen der Beweise völkerrechtswidrig. Der Einsatz der Malware verstoße nicht nur gegen deutsches Recht, sondern sei sogar in den USA umstritten, wo die FBI-Aktion unter dem Namen „Pacifier“ (Schnuller) etliche Fälle ins Rollen gebracht hatte. Auch weigere sich das FBI preiszugeben, wie genau man an die IP-Adressen gelangt sei, weshalb nicht eindeutig geklärt werden könnte, ob die Videos wirklich vom Rechner des Mannes aus angesehen wurden. Kurth sah „keine ausreichende Rechtsgrundlage für den exterritorialen Einsatz der amerikanischen Ermittlungsbehörden“.

Da der Angeklagte lediglich den Besitz des einen Videos eingeräumt hatte, schlug der Vorsitzende Richter Volker Kindler vor, dass man das Verfahren abtrennen sollte, um so wenigstens in dem einen Fall zu einem Urteil zu gelangen; handelte es sich schließlich bereits um den zweiten Anlauf in diesem Verfahren, da der Anwalt des Angeklagten bereits beim ersten Termin ein Beweisverwertungsverbot sah. Anklagevertreterin Schmidt folgte diesem Vorschlag, hatte aber 30 Tagessätze à 50 Euro gefordert.

Die nun relativ milde Geldstrafe (der Mann gilt bei einem Urteil unter 90 Tagessätzen nicht als vorbestraft) erklärte Richter Kindler im Anschluss an seinen Urteilsspruch damit, dass der Mann zum einen auch vorher nicht vorbestraft gewesen sei, zum anderen sei man nach Sichtung des Videos zu dem Schluss gekommen, dass das Mädchen sich im oberen Bereich der Schutzaltersgrenze befinde, was auf dem Filmchen zu sehen sei, rangiere hingegen im unteren Bereich dessen, was man landläufig unter dem Begriff der Kinderpornografie verstehe. Auch sei es ungewöhnlich, dass nicht mehr Material auf dem Rechner gefunden wurde.

Was nun mit den übrigen 14 angeklagten Fällen passiert, ist noch offen, darüber wird bei einem erneuten Termin entschieden. Gegen das jetzige Urteil behielt sich der Mann noch die Möglichkeit vor, Rechtsmittel einzulegen.

Von unserer Redakteurin Sonja Roos

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