Der 34-jährige Mario K. (Name geändert) streitet vor dem Amtsgericht in Betzdorf alles ab. Ihm wird vorgeworfen, mehrmals in einem Ort in der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain Hakenkreuze auf Häuserwände, Garagentore und Stromkästen gesprüht zu haben. Zudem soll er eine Hakenkreuzkonstruktion gebaut und öffentlich aufgestellt haben. „Die Tatvorwürfe stimmen nicht“, sagt der Verteidiger des Angeklagten.
Wie die Polizei überhaupt auf ihn als Täter gekommen ist, berichtet eine Kriminalkommissarin aus Koblenz, die als Zeugin auftritt. Denn bei einem der vielen gesprühten Hakenkreuze ist eine Schablone gefunden worden. Und diese habe sie genauer untersucht. Unter anderem auf Fingerabdrücke. Und die auf der Schablone gefundenen Spuren ergaben dann einen Treffer: Mario K.
Angeklagter behauptet, Schablone nur gefunden zu haben
Der Angeklagte selbst gibt auch zu, dass er diese Schablone mal angefasst habe. Allerdings sei sie nicht von ihm. Sie habe in der Nähe einer Bushaltestelle gelegen, bei der er in den frühen Morgenstunden gegen 6 oder 7 Uhr gestanden habe, um zu seiner Freundin zu fahren. Da habe er die Schablone aufgehoben und wieder weggeworfen. Eine durchaus plausible Erklärung. Wäre da nicht eine Sache: Die Schablone war mit Panzertape beklebt und auf der Unterseite des Tapes konnte man seinen Fingerabdruck nachweisen. Ein starkes Indiz, dass er der Hersteller dieser Schablone ist.
Die Schablone ist nicht die einzige Auffälligkeit, die das Gericht davon ausgehen lässt, den Täter im Gerichtssaal vor sich zu haben. Denn es gibt ja noch die Konstruktion, die in demselben Ort gefunden wurde wie die Hakenkreuze. Dieser Aufbau, der einem Hakenkreuz sehr ähnlich sah, bestand aus Fußleisten, einem Wasserrohr und einer batteriebetriebenen Lichterkette. Und all diese Gegenstände – die Fußleisten, das Wasserrohr, die Lichterkette und die Batterie – wurden auch bei dem Angeklagten in seinem Haus gefunden.
Mario K. findet Ausflüchte
Mario K. selbst sagt dazu, dass etwa die Batterie eine handelsübliche sei, die man in vielen Haushalten findet. Die Leisten habe es in seinem Haus gegeben, weil er gerade dabei gewesen sei, zu renovieren. Doch auch bei der Konstruktion hat man an Klebebändern seine Fingerabdrücke finden können.
Zudem wurden noch Farbspraydosen in seinem Haus gefunden. Dabei handele es sich aber um Spraydosen für Karneval, um sich die Haare bunt zu färben. Dass Mario K. damit Hakenkreuze geschmiert haben soll, bestreitet er.
„Wenn man sich das anschaut, dann passt das einfach wie die Faust aufs Auge.“
Staatsanwalt über die Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten
Der Staatsanwalt ist sich sicher, den Täter vor sich zu haben. Mehrere Hakenkreuze und die Konstruktion lassen sich Mario K. zuordnen. „Wenn man sich das anschaut, dann passt das einfach wie die Faust aufs Auge“, so der Staatsanwalt. Das Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen – so lautet konkret der Tatvorwurf gegen den Angeklagten – ist kein Kavaliersdelikt. Der Staatsanwalt macht klar, dass pro Tat auf so etwas je drei Jahre Freiheitsstrafe stehen kann. Zugunsten des Angeklagten kann er nur nennen, dass dieser bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Von einer Freiheitsstrafe sieht der Staatsanwalt deshalb ab, beantragt aber eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 50 Euro, also insgesamt 6000 Euro.
Verteidigung plädiert für Freispruch
Der Verteidiger sieht Mario K. hingegen als Unschuldigen vor Gericht. Für die „Schmierereien“ würden die Indizien nicht ausreichen, dass es sich tatsächlich um den Angeklagten handelt. Auch bei der Konstruktion ist der Verteidiger skeptisch. „Warum er die Sachen zu Hause hatte, hat er hinlänglich erklärt.“ Zudem habe man bei ihm im Haus keinerlei rechtsextremistische Symbole gefunden, was bei Menschen, die rechtsextrem eingestellt sind, eigentlich üblich wäre. Deshalb beantragt er einen Freispruch.
Die Richterin folgt dem nicht. Sie verurteilt Mario K. zu der vom Staatsanwalt geforderten Geldstrafe. Dass seine Fingerabdrücke an Schablone und Konstruktion gefunden wurde, stelle einen deutlichen Zusammenhang dar. Gegen das Urteil kann noch Revision eingelegt werden.