In Zusammenarbeit mit der Pressestelle der Kreisverwaltung und Holger Telke vom Ordnungsamt haben wir heute in einem Corona-ABC wichtige Regelungen auf der Basis der 22. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 1. Juni zusammengefasst.
A ufenthalt im öffentlichen Raum: Nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes oder höchstens fünf Personen verschiedener Hausstände. Deren Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genese zählen nicht mit.
Bildungsangebote (außerschulisch): Pro zehn Quadratmeter Fläche des Unterrichtsraums (oder im Freien) je teilnehmender Person sind Veranstaltungen in Präsenzform zulässig.
Freibäder und Badeseen: Die Öffnung ist zulässig bis zur Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl. Es gelten die Vorausbuchungspflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Es muss ein umfassendes Hygienekonzept vorliegen.
F reizeitparks: Einrichtungen im Freien dürfen wieder öffnen.
G astronomie: Im Außenbereich entfällt die Testpflicht für Gäste. Das Abholen von Speisen und Getränken durch Gäste von der Theke zum Verzehr an ihrem eigenen Platz ist erlaubt.
Gottesdienste: Der Gemeindegesang ist im Freien zulässig. Musikalische Beiträge von Gruppen von maximal fünf Personen sind zulässig. Veranstaltungen und der Unterricht zur Vorbereitung auf Kommunion, Konfirmation, Firmungen oder ähnliche Anlässe sind in Präsenzform zulässig. Auch dabei gelten im Innenbereich die qualifizierte Maskenpflicht und das Abstandsgebot.
Hotels und Beherbergungsbetriebe: Die Nutzung einer Sauna ist zulässig. Hinsichtlich der zulässigen Besucherzahl gelten die Bestimmungen des Paragrafen 10 (Sport). Es besteht Testpflicht. Die Nutzung von Wellness- und Kosmetikangeboten sowie eines Hallenbades sind zulässig, wenn die Nutzer Gäste der jeweiligen Einrichtung sind und in jeweils reservierten Nutzungszeiträumen nur Personen gleichzeitig das Angebot nutzen, denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach Paragraf 2 Absatz 1 ebenfalls erlaubt ist (maximal fünf Personen aus fünf verschiedenen Hausständen). Für Gäste gilt bei Nutzung der gastronomischen Angebote der Einrichtungen bei mehrtägigen Aufenthalten die Regelung, dass alle 48 Stunden ein erneuter Test durchgeführt werden muss. Frühstücksangebote sind auch in Form eines Büfetts möglich.
Kino, öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, Theater: Eine Öffnung ist möglich. Liegt die Inzidenz unter 50, sind maximal 250 Zuschauer (nur im Freien) erlaubt. Es gelten das Abstandsgebot, Maskenpflicht (OP-Maske/FFP 2-Maske), Kontakterfassung, Testpflicht.
Minigolfplätze: Sie gehören zu den Einrichtungen im Freien, die öffnen dürfen.
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen: Sie sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung.
Musik- und Kunstunterricht: Bei einer Inzidenz unter 50 ist Gruppenunterricht bis zu 20 Personen plus eine Lehrperson im Freien zulässig. Die vorhandene Fläche spielt hier keine Rolle; es gilt nur das Abstandsgebot. Gruppenunterricht bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre ist im Innenbereich zulässig. Es gilt das Abstandsgebot nach Paragraf 1 Absatz 2.
P rivate Treffen: Es sollen sich im privaten Bereich nur die Angehörigen des eigenen Hausstandes oder höchstens fünf Personen aus verschiedenen Hausständen treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren und Geimpfte und Genese zählen nicht mit.
P robenbetrieb der Breiten- und Laienkultur: Bei einer Inzidenz unter 50 sind Proben im Freien mit 20 teilnehmenden Personen und einer anleitenden Person erlaubt. Geimpfte und genesene Personen zählen bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mit. Im Innenbereich ist der Probenbetrieb in Gruppen mit maximal zehn Personen sowie einer anleitenden Person wieder möglich. Auch hier zählen bei der Ermittlung der Personenzahl geimpfte und genesene Personen nicht mit. Im Innenbereich besteht außerdem weiter die Testpflicht nach Paragraf 1 Absatz 9.
Rehasport und Funktionstraining: In diesem Bereich entfällt die Maskenpflicht.
S auna (außerhalb Hotels und Beherbergungsbetrieb): Die Öffnung ist zulässig bis zur Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl. Es gilt die Testpflicht nach Paragraf 1 Absatz 9.
Sportanlagen im Freien: Sport (auch Kontaktsport mit 20 teilnehmenden Personen aus verschiedenen Hausständen und einem Trainer/einer Trainerin ist bei einer Inzidenz unter 50 erlaubt. Geimpfte und genesene Personen zählen bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mit.
Sportanlagen innen: Bei einer Inzidenz unter 50 ist kontaktloser Sport mit zehn teilnehmenden Personen aus verschiedenen Hausständen möglich, wenn der Sport von einem Trainer oder einer Trainerin angeleitet wird. Geimpfte und genesene Personen zählen bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mit. Zulässig ist außerdem das Training von Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre plus einem Trainer oder einer Trainerin.
S portveranstaltungen (Zuschauer): Bei einer Inzidenz unter 50 sind im Freien bis zu 250 Zuschauer gestattet. Die Maskenpflicht entfällt am Sitzplatz. Jedem Zuschauer ist ein personalisierter Sitzplatz zuzuteilen. Die Sitzverteilung ist vom Veranstalter zu dokumentieren.
Theater, Konzerthäuser und Kleinkunstbühnen: Diese kulturellen Einrichtungen können öffnen. Bei einer Inzidenz unter 50 sind maximal 250 Zuschauer im Freien erlaubt. Es gelten das Abstandsgebot, Maskenpflicht (OP- oder FFP 2), Kontakterfassung sowie die Testpflicht.