Auch nach Intervention seitens der Stadt ist an Denkmalpflegestatus nicht zu rütteln - Kein Bauantrag gestellt
Stillstand bei Haus Walterscheid in Sinzig: Am Denkmalpflegestatus ist nicht zu rütteln
Einst wurde das stadtbildprägende Gebäude in der Mühlenbachstraße in Sinzig als Traditionsbuchhandlung geführt. Foto: Judith Schuhmacher (Archiv)
Judith Schuhmacher

Für Erleichterung hatte die Nachricht, dass das Haus Walterscheid in der Sinziger Mühlenbachstraße 40 in die Liste der schützenswerten Denkmäler der Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) eingetragen worden und damit offiziell unter Denkmalschutz gestellt ist, bei den Mitgliedern des Förderverein Denkmalpflege und Heimatmuseum in Sinzig gesorgt.

Der Bad Breisiger Diplomrestaurator Bernd Retterath hatte vor allem im Innenbereich neue Erkenntnisse erlangt, die nun in die Entscheidung der GDKE eingeflossen sind.

Das in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts errichtete und um 1820 erweitere Wohn- und Geschäftshaus drohte aufgrund eines Bauvorhabens der Kölner Firma Nova-Invest mit Geschäftsführerin Manijeh Pishnamazzadeh abgerissen zu werden, um einem Wohn- und Geschäftshaus zu weichen, bei dem auch der Johanniterorden vom Sinziger Franziskushaus Interesse für seniorengerechtes Wohnen angemeldet hatte.

Wie auf RZ-Nachfrage zu erfahren war, hatte die Geschäftsführerin der Nova-Invest bislang von dieser neuen Entwicklung noch keine Kenntnis. Im Vorfeld der Unterschutzstellung des Gebäudes wurde der Stadt Sinzig nachdem sie von der Kreisverwaltung Ahrweiler über die von der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE) beabsichtigte Aufnahme des Anwesens „Mühlenbachstraße 40“ in das „Nachrichtliche Verzeichnis der Kulturdenkmäler im Kreis Ahrweiler“ informiert wurde, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Stellungnahme der Stadt hat keine rechtlichen Folgen

In der Folge hatte die Stadt Anfang Oktober hierzu eine kritische Stellungnahme abgegeben. Konkret verwies die Verwaltung darin auf die bereits zahlreichen durchgeführten Um- und Anbauten und Erweiterungen, die unumkehrbare Veränderungen in der Bausubstanz darstellten. „Aus Sicht der Stadtverwaltung hat das Objekt durch diese Um- und Ausbauten seine kennzeichnenden Merkmale eines Kulturdenkmals weitgehend verloren“, hieß es darin.

Die Stellungnahme der Stadt Sinzig hat jedoch keine rechtlichen Folgen: „Das seit der Novelle des Denkmalschutzgesetzes in 2008 in Rheinland-Pfalz angewandte deklaratorische Verfahren setzt keine Einleitung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens voraus, da die Eintragung oder Löschung eines Objekts in/aus der Denkmalliste keinen Verwaltungsakt darstellt. Das Verfahren sieht lediglich vor, dass die GDKE mit der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde, hier der Kreisverwaltung Ahrweiler, das Benehmen herstellt“, heißt es auf Anfrage.

Bewertung der Denkmaleigenschaft bleibt gleich

Im Gegensatz zum Einvernehmen, welches ein Einverständnis der anderen Stelle voraussetzt, bedeute die Benehmensherstellung die wesentlich schwächere Einholung einer Stellungnahme von der anderen Stelle, an die der Entscheidungsträger schlussendlich nicht gebunden ist. „Im Zuge dieser Benehmensherstellung zwischen der GDKE und der Unteren Denkmalschutzbehörde hatte die Untere Denkmalschutzbehörde, die Gemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal liegt, also die Stadt Sinzig, lediglich zu hören“, betont die Stadt.

Die GDKE teilte der Stadt Sinzig dann mit Schreiben vom 3. November mit, dass an der Bewertung und der gestellten Denkmaleigenschaft als Einzeldenkmal festgehalten werde. Die Behörde wies jedoch auch dezidiert darauf hin, dass auch beim Objekt Mühlenbachstraße 40 wie bei jedem Kulturdenkmal bauliche Veränderungen und Eingriffe grundsätzlich möglich seien. Diese unterlägen jedoch einem Genehmigungsvorbehalt gemäß Paragraf 13 und 13a des Denkmalschutzgesetzes.

Kein Bauantrag liegt vor

Die Entscheidung, in welcher Form und in welchem Umfang gegebenenfalls Veränderung am Kulturdenkmal und Weiterentwicklung des Kulturdenkmals denkmalverträglich vorgenommen werden könnten, unterläge stets einem konstruktiven Abstimmungs- und Abwägungsprozess zwischen Denkmalbehörden und Denkmaleigentümer in einem entsprechenden Genehmigungsverfahren. Im Falle des Anwesens Mühlenbachstraße 40 zunächst mit der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Ahrweiler, die bei Bedarf den zuständigen Kollegen der Denkmalfachbehörde in Mainz einbinden würde.

Wie allerdings aus der Kreisverwaltung auf Nachfrage zu hören war, liegt dort für das Gebäude kein Bauantrag vor. Auch Anfragen hinsichtlich entsprechender Vorgespräche wurden weder beim Bauamt noch bei der Unteren Denkmalschutzbehörde gestellt. Das Gebäude wurde im April 2023 unter Denkmalschutz gestellt, daher bedürfen seitdem jegliche Veränderungen an der Bausubstanz einer denkmalrechtlichen Genehmigung nach Paragraf 13 des Denkmalschutzgesetz. Die Denkmalschutzbehörden werden im Rahmen eines Bauantragsverfahrens beteiligt.

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