Illegale Müllentsorgung
Kreis Ahrweiler muss für die Abfallentsorgung zahlen
Illegal entsorgter Müll liegt in einem Wald.
Patrick Pleul. picture alliance / Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa

Die Unsitte, privaten Müll einfach illegal in der Natur entlang von Straßen zu entsorgen, greift nach wie vor um sich. Der Landesbetrieb Mobilität hat daraufhin ein Pilotprojekt in Sachen Videoüberwachung auf den Weg gebracht.

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Illegale Müllentsorgung entlang der Verkehrswege sowie der Park- und Rastplätze wie an der L82 in Sinzig ist auch in Rheinland-Pfalz nicht nur ein ökologisches Problem. Nachgefragt beim Landesbetrieb Mobilität (LBM), der für die Beseitigung des Mülls zuständigen Straßenmeistereien an den Landesstraßen als übergeordnete Behörde fungiert, stellt sich der aktuelle Sachstand im Land wie folgt dar:

„Größere Müllbeseitigungsaktionen erfolgen seitens der Straßenmeistereien generell vor Ostern und nach den Sommerferien.“
Das teilt der Landesbetrieb Mobilität mit.

Müllablagerungen an der Strecke und im Bereich von Parkplätzen sowie Rastanlagen stellen laut LBM eine immer größer werdende Herausforderung für den Straßenbetriebsdienst dar. Insbesondere im Frühjahr sowie in den Ferien würde sich viel Abfall im Straßengraben oder auf den Parkplätzen wiederfinden. „Größere Müllbeseitigungsaktionen erfolgen seitens der Straßenmeistereien generell vor Ostern und nach den Sommerferien“, erklärt der LBM.

Allzu häufig bestehe in der Öffentlichkeit kein Unrechtsgefühl für dieses Vergehen, und vielfach würden diese Taten als „Kavaliersdelikt“ hingenommen. Das kann sicher auch für den Fall des Parkplatzes in Sinzig angenommen werden. Was kaum jemand vergegenwärtigt: „Unterstützt wird der Anstieg gelegentlich auch durch Änderungen der Müllsatzungen im Bereich der Städte und Kreise“, so der LBM.

Kreis Ahrweiler trägt Entsorgungskosten

Zudem würden die öffentlichen Kassen durch das Beseitigen illegaler Müllansammlungen in Millionenhöhe belastet. „Für den Bereich unserer 57 Straßenmeistereien in Rheinland-Pfalz entstehen jährlich rund 1,5 Millionen Euro Gesamtkosten für die Müllbeseitigung. Zusätzlich zu unseren Kosten entstehen Entsorgungskosten beim Kreis, der den durch uns eingesammelten illegalen Müll kostenfrei entsorgen muss“, heißt es seitens des Landesbetriebs.

Grundsätzlich gilt: Das Einsammeln von Müll von den Straßenrändern des klassifizierten Straßennetzes gehört zur Verkehrssicherheit. Der jeweilige Straßenbaulastträger (Bund, Land, Kreis) ist für die Sicherheit seines Straßennetzes zuständig. Von daher müssen diese Arbeiten durch den LBM, der sich für das klassifizierte Straßennetz zuständig zeichnet, erledigt werden.

Illegal entsorgter Müll ist vielerorts ein Problem.
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„Allein von den Straßenrändern in Rheinland-Pfalz sammeln die Straßenwärter des LBM pro Jahr rund 5500 Tonnen Müll – das entspricht etwa 550 Müllwagenladungen“, nennt der LBM Zahlen. Je nach Ausgestaltung verlagert sich das Müllaufkommen auf die Park- und Rastplätze. Die Kosten der Müllentsorgung trägt der jeweilige Baulastträger der Straße; Bund, Land oder Landkreis.

„Auf den Rastplätzen entsorgen wir jährlich etwa 250 Tonnen Müll aus den Abfallbehältern und bei der manuellen Reinigung vor Ort. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass wir die an den Park- und Rastplätzen befindlichen Abfallbehälter zwei Mal pro Woche leeren“, so der LBM.

Personal durchsucht Abfall nach Adressen

Illegal aufgefundener Abfall wird vom Betriebsdienstpersonal auf Adressen, Dokumente und Ähnliches durchsucht. Wenn infrage kommende Verdächtige ausfindig gemacht werden können, wird Anzeige bei der Polizei erstattet. Vereinzelt wird man auch von Fahrzeugführern, die auf Rastanlagen illegale Müllentsorgungen beobachten, telefonisch in Kenntnis gesetzt. Ganz selten wird jemand auf frischer Tat ertappt.

Bei diesen und in allen anderen Fällen der illegalen Müllentsorgung wird Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Zeitaufwand für die Mitarbeiter, die die aufgefundenen Abfälle entsorgen, richtet sich nach der aufgefundenen Sache, Menge und Örtlichkeit. Wenn keine Hinweise auf den Verursacher vorliegen, wird der Abfall direkt aufgenommen und entsorgt, was in der Regel in ein bis maximal zwei Tagen erfolgt.

Pilotprojekt zur Videoüberwachung

Um dem Problem Herr zu werden, hat der LBM zur Reduzierung der illegalen Müllablagerungen wie in Sinzig und an anderen Stellen im Kreis Ahrweiler ein Pilotprojekt zur Videoüberwachung von extrem verschmutzten Parkplätzen durchgeführt. Eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist an strenge datenschutzrechtliche Vorgaben gebunden. Aus diesem Grund wurde die Videoüberwachung bereits im Vorfeld in enger Zusammenarbeit mit dem behördlichen Datenschutz des LBM abgestimmt und eine mögliche datenschutzkonforme Lösung erarbeitet.

„Die rechtliche Grundlage (Paragraf 21 Absatz 1 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und Artikel 6 Absatz 1 (e) der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten mithilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) zulässig ist, wenn dies zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen“, so der LBM.

Ein Schild mit der Aufschrift "Müll abladen verboten" ist am 19.05.2015 in einem Waldstück bei Hammoor. (Schleswig-Holstein) zu sehen. Foto: Markus Scholz/dpa (zu dpa "Illegale Müllablagerung macht in Schleswig-Holstein zu schaffen" vom 24.05.2015) ++ +++ dpa-Bildfunk +++
Markus Scholz. picture alliance / dpa

Daraus ergebe sich, dass eine Videoüberwachung im Einzelfall immer erforderlich, das heißt, grundsätzlich anlassabhängig und angemessen sein muss. Die Videoüberwachung müsse „geeignet“ sein, Beweise zu erbringen, und es muss im Vorfeld nachgewiesen sein, dass dafür kein anderes, gleich wirksames oder weniger eingriffsintensives, also milderes Mittel zur Verfügung steht.

Offenbar war diese Vorgehensweise erfolgreich, denn: „Im Ergebnis des Pilotprojektes zur Videoüberwachung bleibt festzuhalten, dass sich dadurch eine Reduzierung des Müllaufkommens auf den überwachten Parkplätzen einstellt“, teilt der LBM mit. Die Rechtmäßigkeit und auch die Wirtschaftlichkeit einer möglichen Videoüberwachung sei jedoch nur auf extrem verschmutzten Parkplätzen eine denkbare Lösung und müsste in jedem Einzelfall geprüft werden.

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