Sturz in Remagen
Kein Schmerzensgeld nach Sturz in Baustelle
In der Straße "Am Römerhof" soll sich der folgenreiche Sturz im Februar 2022 ereignet haben.
Christian Koniecki

Im Februar 2022 passierte es: In der Straße „Am Römerhof“ in Remagen stürzt eine Fußgängerin in einer Baustelle, bricht sich das linke Handgelenk. Sie klagt auf Schmerzensgeld und beschäftigt so zwei Gerichtskammern. Jetzt fiel das Urteil.

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In der Straße „Am Römerhof“ in Remagen wird im Februar 2022 gebaut. Fußgänger müssen dort die Fahrbahn nutzen. Dazu ist mit den üblichen Warnbaken und Schildern eine Baustelle eingerichtet worden. Am Abend des 15. Februar geht dort im Dunkeln eine Frau entlang, bleibt an der Kante eines bereits abgefrästen Teils des Fahrbahnbelages hängen und stürzt. Sie zieht sich einen Bruch im Handgelenk zu und verklagt später das Bauunternehmen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Kein spezieller Hinweis auf Unebenheiten

Vor dem Amtsgericht wird geprüft, ob der Auftraggeber der Bauarbeiten seiner Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist: War die Baustelle korrekt ausgeschildert? Wurde auf alle lauernden Gefahren hingewiesen? Im August 2024 fällt ein Urteil: Nach Ansicht des Amtsgerichts hätte zusätzlich zu den allgemeinen Baustellenschildern auch noch speziell auf die Fahrbahnunebenheiten hingewiesen werden müssen. Doch das Gericht gibt auch der Klägerin eine Mitschuld: Sie hätte in der Baustelle mit solchen Hindernissen rechnen müssen. Somit sollen sich beide Parteien die Gerichtskosten teilen, das Unternehmen wegen des fehlenden Verweises auf die holprige Baustelle zusätzlich noch gut 1000 Euro an die Klägerin.

Beide Parteien gehen in Berufung

Das Urteil gefällt aber beiden Parteien nicht. Da eine Berufung zugelassen ist, treffen sich die Gegner später vor der nächsthöheren Instanz, dem Landgericht Koblenz, wieder. Und dort wird der Fall etwas anders gesehen.

Die klagende Frau habe „keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadensersatz aufgrund des streitgegenständlichen Sturzereignisses vom 15. Februar 2022 in Remagen“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts, die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. Dagegen wird dem Antrag des Unternehmens auf eine Klageabweisung in vollem Umfang stattgegeben. Zwar bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, auf Gefahrenquellen hinzuweisen, um Schäden zu verhindern. Aber nach Ansicht dieses Gerichts müsse nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet werden. Unebenheiten seien in Baustellenbereichen vielmehr grundsätzlich zu erwarten. Im vorliegenden Fall habe das Bauunternehmen den Baustellenbereich ausreichend deutlich gekennzeichnet. Bei einer Fräskante handele es sich um eine typische Baustellenunebenheit, mit der ein Fußgänger im Bereich einer Baustelle zu rechnen hätten, so das Landgericht Koblenz.

Für die Klägerin dürfte sich der Weg vor die Gerichte damit nicht gelohnt haben: Statt einen Schadensersatz zu erhalten und Schmerzensgeld zu bekommen, wurden ihr am Ende auch noch die Verfahrenskosten aufgebrummt.

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