Mit der Reform wird eine Art zweite Steuererklärung fällig - Das müssen Eigentümer betroffener Immobilien im Ahrtal beachten: Grundsteuerreform: Diese Besonderheiten gelten für Flutbetroffene
Mit der Reform wird eine Art zweite Steuererklärung fällig - Das müssen Eigentümer betroffener Immobilien im Ahrtal beachten
Grundsteuerreform: Diese Besonderheiten gelten für Flutbetroffene
Seit diesem Monat kann die „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ an das Finanzamt übermittelt werden. Für Betroffene der Flutkatastrophe hat das Finanzministerium einen Fragen-Antworten-Katalog zusammengestellt. Foto: picture alliance/dpa/Christin Klose picture alliance/dpa/dpa-tmn
Millionen Haus-, Wohnungs- und Grundstücksbesitzer müssen von Juli bis spätestens Ende Oktober die „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ an das Finanzamt abgeben. Die Grundsteuererklärung muss mit Daten, etwa zu Flurnummer, Baujahr, Wohnfläche und Bodenrichtwert, in der Regel elektronisch beim Finanzamt über die Plattform Elster eingereicht werden.
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Gerade ältere Menschen stellt die rein elektronische Abgabe vor Probleme. Die Landesregierung hat deshalb jüngst auf die anhaltende Kritik reagiert und eine Einreichung in Papierform in sogenannten Härtefällen, etwa bei fehlender technischer Ausstattung, möglich gemacht.