Die Stadt Koblenz weitet die harten Corona-Einschränkungenum eine Woche aus
Vorerst bis zum 18. April: Stadt Koblenz verlängert Ausgangssperre und weitere Corona-Einschränkungen
In Koblenz gilt seit einer guten Woche wegen der Corona-Pandemie eine allgemeine Ausgangssperre.
Sascha Ditscher

Koblenz. Die Corona-Lage in Koblenz bleibt angespannt. Die Zahl der Infizierten ist in den vergangenen Tagen weiter gestiegen. Die Stadt Koblenz hat daher die derzeit geltende Corona-Allgemeinverfügung um eine Woche bis zum Ablauf des 18. April verlängert.

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Damit gelten harte Einschränkungen wie die nächtliche Ausgangssperre, Kontaktbeschränkungen sowie die stark eingeschränkte Öffnung von gewerblichen Einrichtungen (Terminshopping) erst mal eine Woche länger. Auch im Kreis Mayen-Koblenz wurden die strengen Corona-Einschränkungen verlängert – allerdings bis zum 25. April.

Die neue Allgemeinverfügung für die Stadt Koblenz gilt ab Montag, 12. April. Einzelne Punkte im Überblick:

1 Der Aufenthalt im öffentlichen Raum in Koblenz ist weiterhin nur allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre nicht gezählt werden.

2 Diese Behörden, Einrichtungen und Geschäfte können offen bleiben unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen: Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (inklusive der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung zulässig.

3 Für den Kundenverkehr bleiben gewerbliche Einrichtungen geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen erlaubt.

Allerdings dürfen gewerbliche Einrichtungen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen nur Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird (Terminshopping). Dabei müssen Kontakte erfasst werden.

Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine frei zu halten. Das gilt auch für Büchereien und Archive.

4 Weiter öffnen dürfen Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht. Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe sowie Gartenbaumärkte. Hier gelten nach wie vor Abstandsgebot, Maskenpflicht (medizinische oder FFP2) und Personenbegrenzung.

5 Erlaubt sind auch Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen (mit Maskenpflicht und Abstandsgebot). Heißt: Optiker, Hörgeräteakustiker, Friseure, Fußpflege, Logopädie, Physio- und Ergotherapie dürfen weiter offen bleiben. Schließen müssen indes Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios, wenn hier das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann.

6 Die Außengastronomie muss wieder schließen.

7 Untersagt sind im gesamten Stadtgebiet nun Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftssportarten und im Kontaktsport. Erlaubt ist Sport im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur allein, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören.

8 Geschlossen sind Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen.

9 Das Verweilen an diesen Plätzen und Örtlichkeiten in Koblenz zwischen 20 und 5 Uhr ist verboten: Am Plan, Bahnhofplatz, Clemensplatz, Deutsches Eck, Jesuitenplatz, Josef-Görres-Platz, Münzplatz, Rheintreppen am Schloss und Zentralplatz.

10 Für die ganze Stadt Koblenz gilt nun eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr: Das Verlassen einer Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist in dem Zeitraum grundsätzlich verboten. Ausnahmen bilden etwa berufliche Tätigkeiten sowie der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern und nächsten Verwandten.

11 Dazu sind ab Montag Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nur als Einzelangebote zulässig. Und: Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt.

Von unserem Redakteur Jan Lindner

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