Ab Donnerstagfrüh tritt für Koblenz eine neue Allgemeinverfügung in Kraft
Sehr hoher Inzidenzwert: Für Koblenz gelten nun nächtliche Ausgangssperre und weitere Einschränkungen
In Koblenz wird es ab Donnerstag nachts noch stiller: Dann gilt eine Ausgangssperre.
Dieter Nentwig

Koblenz. Nächtliche Ausgangssperre, geschlossene Museen und Außengastronomie und viele weitere harte Einschränkungen: Für die Stadt Koblenz gilt ab diesen Donnerstagfrüh um 0 Uhr eine neue Allgemeinverfügung. Dies hat die Stadtverwaltung auf RZ-Anfrage am Dienstagnachmittag bestätigt. Der Grund: Die Sieben-Tages-lnzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner lag für Koblenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100. Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich Sonntag, 11. April. Einzelne Punkte im Überblick:

1 Der Aufenthalt im öffentlichen Raum in Koblenz ist ab Donnerstagfrüh nur allein oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre nicht gezählt werden.

2 Diese Behörden, Einrichtungen und Geschäfte können offen bleiben unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen: Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen.

Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung zulässig.

3 Für den Kundenverkehr müssen gewerbliche Einrichtungen geschlossen bleiben. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen erlaubt.

Allerdings dürfen gewerbliche Einrichtungen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen nur Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird (Terminshopping). Dabei müssen Kontakte erfasst werden.

Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten. Das gilt auch für Büchereien und Archive.

4 Weiter öffnen dürfen Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht. Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe sowie Gartenbaumärkte. Hier gelten nach wie vor Abstandsgebot, Maskenpflicht (medizinische oder FFP2) und Personenbegrenzung.

5 Erlaubt sind auch Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen (mit Maskenpflicht und Abstandsgebot). Heißt: Optiker, Hörgeräteakustiker, Friseure, Fußpflege, Logopädie, Physio- und Ergotherapie dürfen weiter offen bleiben. Schließen müssen indes Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios, wenn hier das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann.

6 Die Außengastronomie
muss wieder schließen.

7 Untersagt sind im gesamten Stadtgebiet nun Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport. Erlaubt ist Sport im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur allein, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören.

8 Geschlossen sind Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen.

9 Das Verweilen an diesen Plätzen und Örtlichkeiten in Koblenz zwischen 20 und 5 Uhr ist verboten: Am Plan, Bahnhofplatz, Clemensplatz, Deutsches Eck, Jesuitenplatz, Josef-Görres-Platz, Münzplatz, Rheintreppen am Schloss und Zentralplatz.

10 Für die ganze Stadt Koblenz gilt nun eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr: Das Verlassen einer Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist in dem Zeitraum grundsätzlich verboten. Ausnahmen bilden etwa berufliche Tätigkeiten sowie der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern und nächsten Verwandten.

Von unserem Redakteur Jan Lindner

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