Parkverbot in Koblenz
Ordnungsamt ermahnt Taxi von schwerbehinderter Koblenzerin
Parkverbot für Praxistermin: Leserin Adelheid Zerwas kritisiert, dasss für eine Ausnahmegenehmigung Gebühren erhoben werden.
Alexander Thieme-Garmann

Eine Koblenzerin ist schwerbehindert und auf ihren Rollator angewiesen. Der Fußweg zur Arztpraxis am Bahnhof, die sie zweimal im Monat aufsucht, wird durch den Halt ihres Taxis im Parkverbot vor der Tür verkürzt. Das Ordnungsamt ermahnt sie.

Der dichte Schilderwald auf den Straßen von Koblenz verlangt von den Verkehrsteilnehmern einiges an theoretischem Wissen, um in der Praxis bestehen zu können. Selbst ein scheinbar leicht verständliches Zeichen wie das Parkverbotsschild bildet da keine Ausnahme. Das musste auch unsere Leserin Adelheid Zerwas erfahren.

Die Rentnerin aus Rübenach ist seit einigen Jahren auf den Rollator angewiesen und gilt als zu 70 Grad schwerbehindert. Zweimal im Monat lässt sie sich für einen Arzttermin per Taxi in die Nähe des Busbahnhofs fahren. Hierfür muss ihre Fahrerin auf eine Haltebucht zusteuern, die sich vor dem Gebäude befindet.

„Von einem Parken des Taxis kann wohl kaum die Rede sein. Schließlich verlässt es die Haltebucht spätestens nach einer Minute wieder.“
Adelheid Zerwas aus Koblenz-Rübenach

Nachdem das Auto dort zum Stehen kommt, hilft sie ihrem Fahrgast noch beim Aussteigen und öffnet ihr die Eingangstüren zur Praxis. Dasselbe Prozedere in umgekehrter Reihenfolge geschieht beim Abholen nach dem Arzttermin. Dabei verlässt die hilfsbereite Taxifahrerin zwangsläufig ihren Wagen für einen Zeitraum von etwa einer Minute.

Schon zweimal wurde ihr deswegen von Mitarbeitern des Ordnungsamts mit einer Geldbuße gedroht. Der Hintergrund ist, dass die Haltebucht mit einem eingeschränkten Halteverbotsschild gekennzeichnet ist. Dieses hat einen roten Außenring mit einer blauen Innenfläche, die von einem diagonalen roten Strich durchkreuzt wird. Umgangssprachlich bezeichnet man es auch als Parkverbotsschild.

Nun ist das Parken laut Paragraf 12 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung folgendermaßen definiert: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Während der zweite Halbsatz im konkreten Fall nicht vorliegt, trifft der erste hingegen zu.

Adelheid Zerwas fällt es dennoch schwer, sich damit abzufinden. „Von einem Parken des Taxis kann wohl kaum die Rede sein. Schließlich verlässt es die Haltebucht spätestens nach einer Minute wieder.“ So zeigte sie sich mit der Sachlage nicht einverstanden und rief daraufhin beim Ordnungsamt an. Dort verwies man sie an die Straßenverkehrsbehörde, bei der man ihr am Telefon Folgendes mitteilte: Es bestehe für sie die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für ein Parken im genannten Bereich. Allerdings müsse diese für jeden Termin neu beantragt werden. Dabei fielen jedes Mal Kosten in Höhe von 20 Euro an.

Leserin bemängelt fehlendes Fingerspitzengefühl

Auf Nachfrage unserer Redaktion wurde dies von der Behörde bestätigt. Für unsere Leserin würde es folglich einen zusätzlichen Aufwand von 40 Euro monatlich bedeuten. Zwar handelt es sich im konkreten Fall um sogenannte Krankenfahrten, die von den Krankenkassen größtenteils übernommen werden. Doch Parkgebühren, die dabei entstehen, bleiben davon unberührt.

„Die regelmäßige Auferlegung dieser Gebühr ist unzumutbar und zeugt darüber hinaus von fehlendem Feingefühl beim Umgang mit Menschen, die schwerbehindert sind“, beklagt Zerwas. Indessen zeigt sie sich durchaus kooperativ: „Es wäre für mich kein Problem, eine jährliche Gebühr in einer akzeptablen Höhe zu zahlen.“

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