Landkreis MYK verlängert aktuelle Einschränkungenund macht zusätzlich bei Angeboten für Jugendliche Abstriche
Kreis MYK: Die Ausgangssperre gilt weitere zwei Wochen
Das Bild verwaister Tische und Stühle wie hier im Schatten der Bendorfer Medarduskirche wird sich auch in den kommenden zwei Wochen nicht ändern. Die aktuell geltenden Einschränkungen für den Kreis MYK werden verlängert, sodass auch die Außenbereiche der Gastronomie geschlossen bleiben.
Sascha Ditscher

Die aktuell geltenden Einschränkungen für den Landkreis Mayen-Koblenz, die unter anderem die Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr beinhalten, werden um weitere zwei Wochen verlängert. Das teilt die Kreisverwaltung auf Anfrage unserer Zeitung am Donnerstag mit. Damit greifen die seit 1. April geltenden Bestimmungen über den kommenden Sonntag hinaus bis einschließlich Sonntag, 25. April.

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Martin Gasteyer, Pressesprecher im Kreishaus, erklärt: „Die Ausgangsbeschränkungen müssen bleiben, und auch die Kontaktbeschränkungen bestehen weiterhin.“ Als Grund dafür, dass die Einschränkungen verlängert werden, nennt Gasteyer die Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes: Die Sieben-Tage-Inzidenz des Landkreises MYK liegt nach wie vor über 100.

Dabei unterscheidet sich die ab Montag, 12. April, 0 Uhr gültige neue Allgemeinverfügung kaum von der aktuellen, meint sein Kollege. Ingo Auer sagt auf Nachfrage, dass es aber zwei weitere Einschränkungen geben wird: Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig. Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt. Ein Überblick, was ab Montag gilt.

1 Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstandes erlaubt. Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre werden nicht mitgezählt.

2Gewerbliche Einrichtungen sind für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind nach voriger Bestellung zulässig. Erlaubt sind Öffnungen nach vorheriger Einzelterminvergabe. Zeitgleich das Geschäft betreten dürfen nur Personen, die demselben Hausstand angehören. Kontakterfassung bei dem sogenannten Terminshopping ist Pflicht. Zwischen Ende des einen und Beginn des nächsten Termins müssen mindestens 15 Minuten Pause liegen.

3 Von der Schließung ausgenommen sind Lebensmittel- sowie Getränkehändler, Drogerien, Babyfachmärkte, Wochenmarktstände, deren Angebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Poststellen. Zudem Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenstände, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte sowie Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und -baumärkte. In und im Umfeld aller geöffneten Läden und auf den Parkplätzen gilt die Maskenpflicht.

4Verkaufsstätten müssen um 21 Uhr schließen und dürfen in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr keinen Alkohol verkaufen.

5 Geöffnet bleiben Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen wie Notariate und Kanzleien, Zulassungsstellen sowie Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe. Es gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind nach Bestellung zulässig.

6 Außenbereiche von gastronomischen Betrieben müssen geschlossen bleiben.

7 Geschlossen bleiben Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und Ähnliches. Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten dürfen nur die Außenbereiche öffnen. Auch hier gilt die Terminvergabe.

8 Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands zulässig. Proben und Auftritte von kulturellen Veranstaltungen bleiben untersagt. Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig. Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt.

9 Erlaubt sind medizinische oder hygienische Dienstleistungen, wie Optiker, Hörgeräteakustiker, Friseur, Fußpflege, Podologie und Logopädie sowie Physio- und Ergotherapie, Rehasport und Funktionstrainings unter Einhaltung des Abstandsgebots und Maskenpflicht. Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo- und Piercingstudios müssen schließen, da hier das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann.

10 Die nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr gilt weiter. Ausnahmen können berufliche Tätigkeiten sein, der Besuch von Lebenspartnern und direkten Verwandten sowie Menschen, die versorgt werden müssen. Weitere Gründe: die Begleitung Sterbender und Personen in lebensbedrohlichen Situationen sowie die Abwendung unmittelbarer Gefahr oder die Inanspruchnahme von medizinischen oder veterinärmedizinischen Leistungen. Aufenthalte auf dem eigenen Grundstück, wie im Hausgarten oder auf der Terrasse fallen nicht unter die Sperrzeit.

Von unserer Redakteurin Katrin Steinert

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