Laut dem Urteil ist die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene neue Sperrgebietsverordnung der Stadt Koblenz rechtmäßig (Az.: 7 C 11054/15.OVG). Laut der Verordnung ist die Straßenprostitution im gesamten Stadtgebiet verboten und nur in Ausnahmebereichen erlaubt. Dazu zählt die Andernacher Straße, aber nur zwischen der Abzweigung in die Eifelstraße und dem Kreisel vor der Otto-Schönhagen-Straße – und nur zwischen 22 und 4 Uhr nachts.
Der Firmenchef hält den Jugendschutz für nicht gesichert, ekelt sich vor weggeworfenen Kondomen, benutzten Reinigungstüchern, hinterlassenen Exkrementen. Er besitzt mehrere Grundstücke an der Andernacher Straße – auf einem steht ein derzeit unvermieteter Fachmarkt, in dessen Umgebung die Prostitution nachts erlaubt ist. Der Chef stellte einen Normenkontrollantrag. Er wollte, dass das Gericht die Sperrgebietsverordnung für unwirksam erklärt.
Aber das Gericht lehnte den Antrag ab. Begründung: Die Entscheidung der Stadt, die Erlaubniszone beizubehalten, ist nicht zu beanstanden, da durch eine Begrenzung auf die Zeit zwischen 22 und 4 Uhr den Belangen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstands sowie den grundrechtlich geschützten Interessen der Grundstückseigentümer Rechnung getragen wird – aber auch den Interessen der Prostituierten. Es ist vertretbar, dass die Stadt mögliche Alternativstandorte der bereits bestehenden Erlaubniszone nicht vorgezogen hat, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Und weiter: Die Stadt musste die Straßenprostitution nicht völlig verbieten. Vielmehr könne die zeitliche Begrenzung der Prostitution, die sich an den Öffnungszeiten der in der Erlaubniszone ansässigen Geschäfte orientiert, für den Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands sorgen. Die Prognose der Stadt, dass die zeitliche Begrenzung zu einem Rückgang der Straßenprostitution in der Erlaubniszone führt, habe sich bei Kontrollen des Vollzugsdienstes bestätigt.
Nach Inkrafttreten der neuen Sperrverordnung gab es nur noch zwei Beschwerden bei der Stadt, so das Gericht. Zustände, wie sie zuvor hinsichtlich der Prostitution und der anschließenden Abfallentsorgung auf privaten Grundstücken dokumentiert worden sind, waren demnach nicht mehr festzustellen.