Koblenz & Region
Die gesetzlichen Regelungen

Dies sind die Grundlagen, nach denen das Ordnungsamt die Schließung an Sonntagen verfügt hat:

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  • Die allgemeinen Ladenschlusszeiten richten sich nach § 3 Ladenöffnungsgesetz RLP (LadöffnG) und besagen, dass Verkaufsstellen grundsätzlichen montags bis samstags zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen. .... Sinn und Zweck dieses regulierenden Eingriffs sind zum einen die Gewährleistung der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals sowie der im Grundgesetz sowie der Landesverfassung Rheinland-Pfalz verfassungsrechtlich garantierte Sonn- und Feiertagsschutz, der hohe Hürden an etwaige Ausnahmen stellt.
  • Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Ausflugsorten nach § 9 LadöffnG i. V. m. § 4 der Verordnung der ADD: Demnach können unter anderem in abschließend definierten Ausflugszielen (unter anderem Altstadt Koblenz) Verkaufsstellen für die Abgabe bestimmter Waren an den 40 dem 1. November vorausgehenden Sonn- und Feiertagen zwischen 11 Uhr und 20 Uhr für die Dauer von bis zu acht Stunden geöffnet sein.
  • Verkauf im Umkreis von Schiffsanlegestellen nach § 7 LadöffnG i. V. m. § 1 der Verordnung der ADD: Verkaufsstellen können im Umkreis von 200 Metern um Schiffanlegestellen für die Abgabe von Reisebedarf offen gehalten werden. ... Zu beachten ist hier, dass die Offenhaltung nur an Tagen möglich ist, an denen tatsächlich die Schiffanlegestelle/n, welche den begünstigenden Radius definieren, bedient werden. An „schiffsfreien“ Tagen ist die Verkaufsstelle dementsprechend geschlossen zu halten.
  • Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug von geringerem Wert, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen und ausländische Geldsorten sowie vergleichbare den Bedürfnissen von Reisenden entsprechende Waren.

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