Das berichten Bürgermeisterin Ulrike Mohrs und Andreas Krüger, zuständiger Abteilungsleiter im Sozialamt, im Gespräch mit unserer Zeitung. Ulrike Mohrs betont: „Wir erwarten eine Verdreifachung der beziehenden Haushalte.“ Zusammen mit der Sozialdezernentin und dem Fachmann beantworten wir fünf Fragen zum Thema.
1 Warum ist es wichtig, dass sich die Koblenzer mit diesem Thema beschäftigen? Andreas Krüger sagt: „Viele wissen gar nicht, dass es das Wohngeld gibt, sonst hätten wir schon heute viel mehr Antragsteller.“ Aktuell bekommen rund 2000 Haushalte in Koblenz diese Unterstützung, erklärt Ulrike Mohrs. „Zum 1. Januar ändert sich etwas beim Wohngeld, und es werden mehr Leute in den Genuss kommen“, sagt sie. Die Stadt geht davon aus, dass die Zahl der Haushalte dann auf rund 6000 ansteigen wird. Ulrike Mohrs betont: „Wir wollen, dass die Leute vom Wohngeld wissen, damit sie es frühzeitig beantragen und so ihre Ansprüche, die ab Januar 2023 bestehen, geltend machen.“
2 Wer hat Anspruch auf Wohngeld? Theoretisch kann jeder Haushalt das beantragen, für den zu wenig Geld für den Lebensunterhalt bleibt, wenn vom Einkommen die Miete und die Energiekosten abgezogen sind. Wer bereits aufstockende oder andere Leistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt bekommt, kann das Wohngeld allerdings nicht beantragen. Mit dem Wohngeld soll aus staatlicher Sicht vor allem vermieden werden, dass Haushalte aufstockende Leistungen aus dem Jobcenter benötigen, erklärt Bürgermeisterin Mohrs. Als Beispiel nennt sie eine alleinerziehende Frau oder einen Mann, die oder der wegen der Kinder nicht voll arbeiten gehen kann – und mithilfe des Wohngeldes ohne Aufstockung weiter über die Runden kommt. Andreas Krüger sagt, bezogen auf das alte Wohngeldgesetz: „Jeder, der alleinstehend ist und unter 1500 Euro an Bruttoeinkünften hat, sollte probieren, einen Antrag zu stellen.“
Wohngeld: Telefonhotline und Beratungsstelle
Wer Fragen rund ums Wohngeld hat, kann sich ab Mittwoch, 7. Dezember, an die Telefonhotline wenden, Tel. 0261/129-3030, erreichbar montags bis donnerstags, 8 bis 12.30 sowie 13.30 bis 16 Uhr, freitags 8.30 bis 12 Uhr. Persönlich vorbeikommen können Interessierte ab Montag, 12. Dezember, im Beratungsbüro, das die Stadt eigens zum Wohngeld in der ehemaligen Cafeteria der Stadtverwaltung Koblenz, erreichbar über den Innenhof des Rathausgebäudes II, einrichtet. Die Öffnungszeiten sind: montags, 11 bis 17.30 Uhr, dienstags bis donnerstags, 7 bis 14 Uhr, freitags 8.30 bis 12 Uhr.
3 Wie viel Geld bekommt derjenige, der diese Form der staatlichen Unterstützung erhält? Die genaue Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der individuellen Haushaltssituation und ist von drei Faktoren abhängig: von der Miethöhe, vom Einkommen und von der Anzahl der Menschen, die in dem Haushalt leben. Sinkt dieser Restbetrag, der für den Lebensunterhalt übrig bleibt, unter eine bestimmte Grenze, wird Wohngeld gezahlt. Wo diese Grenze liegt, ist allerdings von Fall zu Fall verschieden. Deshalb sagt Andreas Krüger: „Wir stellen hier einen großen Informationsbedarf fest, immer mehr Koblenzer fragen nach.“
4 Wie sehen Beispiele aus, die das Ganze veranschaulichen? Andreas Krüger berichtet, dass viele Menschen – so auch unsere Zeitung – nachfragen, ab welchem Bruttoeinkommen Wohngeld beantragt werden kann. „Das ist wirklich ganz schwer zu sagen, weil es von einigen Faktoren abhängt, beispielsweise auch davon, ob jemand einen Pflegegrad oder eine Behinderung hat.“ Dann nämlich stünden diesen Personen Freibeträge zu. Nehmen wir exemplarisch eine alleinstehende Frau, die brutto 2100 Euro verdient und 550 Euro Miete zahlen muss. Andreas Krüger erklärt: „Mit dem Bruttoeinkommen und den genannten Parametern würde diese Person aktuell kein Wohngeld erhalten.“
Und ein Rentner, alleinstehend mit einer Bruttorente von 1100 Euro und Miete von 550 Euro? „Hier errechnet sich aktuell in Koblenz ein Wohngeld von 58 Euro.“ Ab kommendem Jahr, wenn das neue Wohngeld plus greift, „wird laut dem vorläufigen Rechner, der auf den Seiten des Bundesministeriums bereitgestellt wird, ein Wohngeld in Höhe von 179 Euro gewährt“. Krüger betont: „Diese Zahl ist mit Vorsicht zu genießen. Letztendlich handelt es sich um einen vorläufigen Rechner!“
Nach dem alten Wohngeldgesetz bekommt eine alleinstehende Person mit 1300 Euro noch Wohngeld, mit 1350 Euro aber nicht. Allerdings: Hat diese Person Freibeträge, sieht das schon wieder anders aus.
5 Am 1. Januar 2023 tritt das neue, sogenannte Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft. Was ist neu daran? Es wird erstmals eine dauerhafte Heizkomponente als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete eingeführt. „In der bisherigen Wohngeldgewährung blieben Heizkosten völlig außen vor“, sagt Andreas Krüger. Zudem wird eine Klimakomponente eingeführt und die Wohngeldformel angepasst. Andreas Krüger erklärt, dass sich dies auf das Einkommen, das in die Wohngeldberechnung mit einbezogen wird, auswirkt. „Letztendlich können die Menschen künftig mehr verdienen und haben trotzdem noch einen Anspruch.“
Zudem bewirkt die Anpassung, dass die Miethöchstbeträge erhöht werden. „Und letztendlich führt dies dazu, dass das Wohngeld entsprechend erhöht wird.“ Krüger betont aber, dass man dafür keine pauschale Aussage treffen kann, nach dem Motto, wer vorher x Euro Wohngeld erhalten hat, bekommt nun Y Euro. „Dies muss individuell berechnet werden.“
Bei der Berechnung berücksichtigt: Miethöchstbeträge und Energiekostenpauschale Für die Miete, die bei der Wohngeldberechnung anerkannt wird, gibt es Obergrenzen, die sich an der Zahl der Personen orientieren, die zusammenleben.
Drei Beispiele für die voraussichtlich neuen Miethöchstbeträge (Mietzins plus kalte Nebenkosten):
- Einpersonenhaushalt: 438 Euro
- Vier Personen: 736 Euro
- Sieben Personen: 1045 Euro
Diese Beträge werden zugrunde gelegt, selbst wenn die tatsächlichen Mietkosten höher sind, wie in unserem Beispiel mit dem alleinstehenden Rentner, der 550 Euro Miete zahlt.
Neu ist ab 1. Januar 2023, dass diesen Beträgen eine Heizkostenpauschale hinzugerechnet wird. Diese beträgt:
- Einpersonenhaushalt: 96 Euro
- Vier Personen: 172 Euro
- Sieben Personen: 244 Euro
Auf diese Beträge wird eine sogenannte Klimakomponente draufgerechnet.
- Einpersonenhaushalt: 19,20 Euro
- Vier Personen: 34,40 Euro
- Sieben Personen: 48,80 Euro