Kreis MYK/Koblenz
Urteil: Drei Kinder, eine Erziehungszeit - Gericht lehnt Klage einer ehemaligen Lehrerin aus dem Kreis MYK ab

Kreis MYK/Koblenz. Die Klage einer ehemaligen Lehrerin aus dem Landkreis Mayen-Koblenz hat das Verwaltungsgericht Koblenz abgewiesen. Die Frau wollte für ihre 1981 geborenen Drillinge insgesamt 18 Monate - sechs Monate je Kind - als ruhegehaltsfähige Dienstzeit geltend machen.

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Nachdem die Lehrerin in den Ruhestand versetzt worden war, setzte das Land ihre Versorgungsbezüge fest. Für ihre Drillinge wurde die Erziehungszeit in den ersten sechs Monaten als ruhegehaltsfähig anerkannt, teilt das Verwaltungsgericht mit. Nach einem erfolglosen Widerspruch hat die Frau dagegen geklagt. Sie ist der Auffassung, aus den gesetzlichen Bestimmungen gehe hervor, dass für jedes einzelne Kind eine Erziehungszeit von sechs Monaten anzuerkennen sei. Ihre Argumentation: Es sei nicht einzusehen, warum bei ihren Drillingen etwas anderes gelte, nur weil diese zufällig am selben Tag geboren worden seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, so die Koblenzer Richter, sei für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Die Geburt von Drillingen führe nicht zu einer Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auf 18 Monate. Die gesetzliche Regelung wolle lediglich eine schlechtere Versorgung von Beamten verhindern, die in der ersten Lebensphase des Kindes Erziehungsurlaub genommen haben. Werden in dieser Zeit mehrere Kinder erzogen, so stelle dies zwar erhöhte Anforderungen an den Betroffenen und gehe unter Umständen mit einer größeren zeitlichen und finanziellen Belastung einher, räumt das Gericht ein. Dies ändere jedoch nichts an der Beschränkung für eine beamtenrechtliche Versorgung der anerkennungsfähigen Erziehungszeit von sechs Monaten.

Für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder habe der Gesetzgeber es – auch in Kenntnis günstigerer Regelungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung – bewusst bei dieser Rechtslage belassen. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht Berufung beantragen.

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