Bei der Ansetzung eines Termins müssen bestimmte Fristen beachtet werden - Neues Gesetz geplant
Fristen müssen beachtet werden: Noch kein neues Datum für die OB-Wahl
Wer wird Chef im Mayener Rathaus? Sandra Karduck (links), Dirk Meid (rechts) und Amtsinhaber Wolfgang Treis haben sich für das Amt des Oberbürgermeisters beworben. Doch die für April geplante Wahl musste wegen der Corona-Pandemie ausfallen. Ein neuer Termin steht noch nicht fest. Foto: Andreas Walz/Archiv
Andreas Walz

Mayen. Ende März hat der Landeswahlleiter mitgeteilt, dass die Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Mayen wegen der Corona-Krise verschoben werden muss (wir berichteten). Sandra Karduck (CDU), Dirk Meid (SPD) und Amtsinhaber Wolfgang Treis (Grüne) haben sich für das Amt beworben. Rund zwei Monate nach der Wahlabsage steht noch immer kein neuer Wahltermin fest. Das teilt die Stadt jetzt auf Anfrage unserer Zeitung mit. Allerdings sei „die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die weitere Verfahrensweise von uns angeschrieben worden“, sagt Pressesprecherin Jasmin Alter.

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Auf Nachfrage unserer Zeitung beim Landeswahlleiter erklärt Pressesprecher Jürgen Hammerl vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz, dass die zuständigen Aufsichtbehörden den neuen Wahltermin „unter Beachtung der sich entwickelnden Gesundheitslage, der örtlichen Bedingungen sowie der Anordnungen zum präventiven Gesundheitsschutzes“ festlegen müssen. „Dem Landeswahlleiter obliegt bei der Terminfindung sowie in der Vorbereitung und Durchführung der Direktwahlen keine Zuständigkeit.“

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier bestätigt, dass noch kein neuer Termin feststehe – und spielt den Ball zurück nach Mayen. Ein neuer Termin werde in der Regel von der Kommune vorgeschlagen, schreibt Pressesprecherin Miriam Lange. „Aufgrund der derzeit außergewöhnlichen Umstände durch die Pandemielage ist das noch nicht erfolgt.“

Allerdings sind gewisse Fristen zu beachten, in denen die Wahl eines Oberbürgermeisters stattfinden muss. Das bedeutet: Der Nachfolger von Oberbürgermeister Wolfgang Treis, dessen Amtszeit im November endet, muss „frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle“ gewählt werden. So ist es in der Gemeindeordnung geregelt. Demnach könnte es mit der OB-Wahl noch bis zum August dauern.

Abweichend davon könne die Aufsichtsbehörde die Frist unter bestimmten Umständen aber auf einen Monat verkürzen – dann nämlich, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl ermöglicht wird, heißt es in der Gemeindeordnung weiter. Jürgen Hammerl vom Statistischen Landesamt berichtet zudem, dass derzeit ein Gesetzesentwurf beraten werde, der es ermöglichen soll, Wahltermine auch außerhalb der in der Gemeindeordnung vorgegebenen Zeitkorridore anzusetzen.

Und was passiert, wenn bis zum Ende der Amtszeit von OB Treis kein Nachfolger gewählt wurde? Auch das beantwortet Jürgen Hammerl: „Nach dem Ablauf der Wahlperiode endet die Amtszeit des Oberbürgermeisters. Die Geschäfte übernimmt dann der Erste Beigeordnete.“ In Mayen ist das derzeit Bernhard Mauel.

Von unserer Reporterin Jessica Pfeiffer

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