Zustimmung hier nicht nötig
Residenzmodell: Anmeldung beim Meldeamt ohne Mutter möglich
Die Göttin Justitia im Gegenlicht
Ohne Einverständnis möglich: Solange das Kind tatsächlich beim anmeldenden Elternteil wohnt, ist eine Ummeldung auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils zulässig
Arne Dedert. DPA

Über den Wohnort ist man sich einig, braucht es für die Anmeldung dann auch noch die Zustimmung? Was gilt - und warum der Vater in diesem konkreten Fall sogar verpflichtet war, das Kind anzumelden.

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Berlin (dpa/tmn) – Haben getrennt lebende Eltern ein gemeinsames Sorgerecht fürs Kind, müssen sie sich bei «Fragen von besonderer Bedeutung» einigen. Falls nicht, kann das Gericht die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil übertragen. Eine melderechtliche Anmeldung gehört jedoch nicht dazu. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal/Pfalz (Az: 71 F 15/26) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Im konkreten Fall leben die Eltern eines 13-jährigen Jungen getrennt. Sie einigten sich auf das Residenzmodell und darauf, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt beim Vater hat. Der wollte ihn daher auch bei der Meldebehörde anmelden.

Klärung des Lebensmittelpunkts bedeutend, Anmeldeakt nicht

Dieser Akt erschien dem Vater als eine «Frage von besonderer Bedeutung». Er ging davon aus, dass die Zustimmung der Mutter dafür erforderlich sei und beantragte vorsorglich die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis sowie Verfahrenskostenhilfe. Das war völlig unnötig, so das Gericht.

Es lehnte die Verfahrenskostenhilfe ab. Zwar habe die Anmeldung praktische Auswirkungen, etwa auf Schulzuordnung oder bestimmte Sozialleistungen. Der Vater sei jedoch bereits aufgrund seines Sorgerechts und des Lebensmittelpunkts des Kinds zur Anmeldung berechtigt – und sogar verpflichtet, da bei unter 16-Jährigen die Anmeldung durch denjenigen zu erfolgen habe, in dessen Wohnung sie einziehen.

Im Residenzmodell stelle die melderechtliche Anmeldung daher lediglich die verwaltungsrechtliche Folge der bestehenden Betreuungsregelung dar und keine zustimmungspflichtige Entscheidung von besonderer Bedeutung.

© dpa-infocom, dpa:260407-930-914581/1

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