Ansprüche geltend machen
Störenfriede und Schadenersatz: Was auf Trolle zukommen kann
Person sitzt am Rechner und tippt auf einer Tastatur
Person sitzt am Rechner und tippt auf einer Tastatur
Nicolas Armer. DPA

Wer im Netz Opfer eines Trolls geworden ist, kann diesen beim Plattformbetreiber melden und auch Anzeige erstatten. Welche zivilrechtlichen Ansprüche darüber hinaus möglich sind, erklärt ein Experte.

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Berlin/Köln (dpa/tmn) – Ob in Online-Foren oder in Sozialen Medien: Internet-Trolle versuchen überall, mit ihren Provokationen, Beleidigungen und Diffamierungen aufzufallen. Gegen solche Attacken sind Opfer aber nicht machtlos.

Sie können verlangen, dass der jeweilige Plattformbetreiber wiederholte Postings eines Trolls mit beleidigenden oder diffamierenden Aussagen löscht und problematische Nutzer blockiert. Und natürlich kann man bei solchen Aussagen Anzeige erstatten.

«Wenn ein Troll nachweislich Rufschädigung, geschäftlichen Schaden oder psychische Belastung verursacht, können zivilrechtliche Schritte möglich sein», erklärt Konstantin Peveling, Social-Media-Experte beim IT-Branchenverband Bitkom. Mögliche Ansprüche umfassen Unterlassung oder Schmerzensgeld, je nach Schwere des Falls.

Entscheidend ist: Wer steckt hinter dem Troll?

Solche Ansprüche lassen sich aber natürlich nur geltend machen, wenn bekannt ist, wer sich hinter dem Troll verbirgt. Oft handeln Trolle anonym oder hinter einem Troll stehen Bots, die automatisiert Falschinformationen verbreiten. Weil die Urheber nicht aufzuspüren sind, kommen sie häufig straffrei davon.

Ist der Akteur hinter dem Troll bekannt oder konnte er ermittelt werden, kann es folgendermaßen weitergehen: «Damit Opfer des Trolls Schadenersatz oder Schmerzensgeld erhalten, müssen sie vor Gericht sehr detailliert und glaubhaft darlegen und auch beweisen können, dass sie tatsächlich durch das Agieren des Trolls geschäftlichen Schaden hatten beziehungsweise psychisch belastet sind», erklärt der Kölner Rechtsanwalt Philipp Kühn.

Die Gerichte hätten einen Ermessensspielraum, ob und in welcher Höhe sie Opfern von Internet-Trollen immateriellen Schadenersatz beziehungsweise Schmerzensgeld zugestehen, so Kühn weiter. «Kommt es dazu, liegen die Summen in vielen Fällen im unteren vierstelligen Bereich.»

© dpa-infocom, dpa:250902-930-989031/1

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