Berlin (dpa/tmn) – Wer seinen Mobilfunkvertrag kündigt, muss danach nicht noch einmal beim Anbieter anrufen. Darauf weisen die Verbraucherzentralen hin. Trotzdem verunsicherten manche Telekommunikationsunternehmen ihre scheidenden Kunden mit Rückrufbitten.
Solche Aufforderungen und Gespräche seien aber in der Regel reine Werbemaßnahmen. Die Unternehmen hofften, Kunden im Gespräch doch noch zum Bleiben zu bewegen. Notwendig für eine wirksame Kündigung sei so ein Rückruf aber nicht. Das ist auch schon gerichtlich festgestellt worden (Landgericht Kiel, Az.: 14 HKO 42/20).
Kündigung ist bei fristgerechtem Zugang wirksam
Eine Kündigung wird wirksam, sobald sie dem Empfänger fristgerecht zugegangen ist, erklären die Verbraucherschützer. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte die Kündigung per Einwurfeinschreiben oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht verschicken – im Streitfall lässt sich der Zugang so nachweisen. Deshalb die Belege unbedingt aufbewahren. Eine interaktive Briefvorlage, um Mobilfunk-, aber auch Festnetzverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, findet sich auf «Verbraucherzentrale.de».
Alternativ muss es auf den Anbieter-Webseiten den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton geben, der eine weitere rechtssichere Option darstellt. Dieser muss direkt auf der Seite platziert und frei zugänglich sein, nicht erst nach dem Log-in im Kundenbereich. Viele Anbieter haben ihn ganz unten auf ihre Webseite gesetzt («Vertrag kündigen»).
Ausnahme: Vorsicht vor der Kündigungsvormerkung
Achtung, eine Ausnahme gibt es: Die sogenannte Kündigungsvormerkung ist noch keine echte Kündigung. Und es kann sein, dass Anbieter auch Buttons dafür auf ihrer Webseite platzieren – mitunter auch weiter oben auf der Seite.
Wer online eine sogenannte Kündigungsvormerkung einreicht, hat seinen Vertrag damit noch nicht gekündigt. Bei vielen Anbietern ist dafür zusätzlich ein Anruf nötig. Das Verfahren ist rechtlich unsicher, da es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der meisten Anbieter nicht vorgesehen ist und dort geregelten Kündigungsformen widerspricht, warnen die Verbraucherzentralen.
Im Streitfall sei ein Nachweis der Kündigung kaum möglich. Auch der vermeintliche Vorteil, dass eine Kündigung per Vormerkung auch noch nach Ablauf der Kündigungsfrist möglich sei, habe für gewöhnlich keine Grundlage in den AGB.
Widersprüche im Kündigungsschreiben nicht vergessen
Nach einer Kündigung erlischt nicht automatisch die Erlaubnis zur Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke. Wer keine Werbeanrufe oder Werbe-E-Mails vom früheren Anbieter erhalten möchte, sollte bereits im Kündigungsschreiben ausdrücklich widersprechen.
Auch der Widerruf der Einwilligung zur Datenweitergabe für Werbezwecke sollte in dem Schreiben erklärt werden. Formulierungshilfen dazu bietet die bereits erwähnte interaktive Briefvorlage.
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