München/Leipzig (dpa/tmn) – Werbung akzeptieren oder 2,99 Euro monatlich zusätzlich zum bestehenden Abo zahlen? Diese Prime-Vertragsänderung setzte Amazon ohne Zustimmung seiner Kundinnen und Kunden im Februar 2024 um – woraufhin die Verbraucherzentrale Sachsen eine Sammelklage wegen der einseitigen Verschlechterung einreichte.
Nachdem die mündliche Verhandlung in dieser Sache vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht eröffnet worden ist (19. Mai), bleibt Betroffenen noch genau drei Wochen Zeit, um sich der Sammelklage anzuschließen, bevor das Klageregister beim Bundesjustizamt geschlossen wird – also bis zum 9. Juni. Das Ziel: Im Erfolgsfall entschädigt werden – mit 2,99 Euro für jeden Monat seit Februar 2024 bis zum Verhandlungsbeginn, insgesamt also knapp 80 Euro.
Kostenlos zum Schadenersatz per Sammelklage
Mitmachen bei der Sammelklage ist unabhängig vom Ausgang kostenlos, unkompliziert und ohne Anwalt möglich: Man muss sich lediglich online in besagtes Klageregister eintragen – eine Minutensache.
Eine Ausfüllhilfe und ausführliche Fragen und Antworten zur Sammelklage hat die Verbraucherzentrale Sachsen auf ihrer Webseite zusammengestellt.
Teilnehmen können alle, die am 5. Februar 2024 ein Amazon-Prime-Abo hatten – und zwar unabhängig davon, ob sie seitdem mehr zahlen oder Werbung akzeptieren. Die Verbraucherzentrale Sachsen geht davon aus, dass in Deutschland rund 17 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen sind – und grundsätzlich ein Recht auf Entschädigung haben könnten. Bislang ins Klageregister eingetragen sind allerdings erst rund 220.000 Menschen.
Münchner Unterlassungsurteil noch nicht rechtskräftig
Dass die Vertragsänderung ohne Zustimmung der Kunden unzulässig war, hatte das Landgericht München I bereits am 16. Dezember 2025 festgestellt (Az.: 33 O 3266/24). Angestrebt hatte diese Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die nach eigenen Angaben zudem erreichen will, dass Amazon ähnliche Änderungsversuche in Zukunft unterlässt.
In dem Verfahren kam das Gericht zu dem Schluss, dass weder die Amazon-Nutzungsbedingungen noch das Gesetz eine einseitige Vertragsänderung erlauben: Ein werbefreies Programm sei Vertragsgegenstand, die E-Mail-Ankündigung zur Änderung irreführend gewesen. Amazon müsse das gegenüber den Kunden richtigstellen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
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