Einzelfallentscheidung
Gericht beschließt: Mehr Betreuung, weniger Kindesunterhalt
Vater spielt mit seiner Tochter
Mehr Zeit mit den Kindern kann auch beim Unterhalt zählen: Wer sie regelmäßig selbst betreut, darf unter Umständen weniger zahlen – auch ohne echtes Wechselmodell.
Christin Klose. DPA

Mehr Zeit mit Kids kann bares Geld sparen: Wer sein Kind nach der Trennung regelmäßig betreut, kann Unterhalt senken. Für ein Gericht zählt nicht nur das Einkommen, sondern auch der Betreuungsanteil.

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Berlin (dpa/tmn) – Innerhalb von zwei Wochen fünf Nächte bei Papa und neun Nächte bei Mama. Muss der Vater in so einem Fall genauso viel Unterhalt zahlen wie ein Vater ohne Kontakt zu den Kindern? Das wollte ein unterhaltspflichtiger Elternteil klären lassen.

Ergebnis: Er kann seine Zahlungen reduzieren, wenn er sich in erheblichem Umfang selbst um die Kinder kümmert – selbst wenn kein echtes Wechselmodell vorliegt. Denn dann trägt der Elternteil bereits einen Teil der Kosten direkt. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Fall entschlossen (Az.: 1 UF 136/24), auf den die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Streit um Unterhalt: Wie viel ist genug?

In dem Fall lebten die drei Kinder nach der Trennung der Eltern überwiegend bei ihrer Mutter. Der Vater betreute sie jedoch regelmäßig mehrere Tage alle zwei Wochen sowie in der Hälfte der Ferien. Das entsprach einem Drittel der Gesamtzeit.

Streitpunkt war die Höhe des Unterhalts: Der Vater zahlte den Mindestunterhalt, doch die Mutter verlangte einen höheren Kindesunterhalt. Zunächst gab ihr das Amtsgericht recht und verpflichtete den Vater zu höheren Zahlungen. Doch dagegen wehrte sich dieser erfolgreich.

Nicht nur Einkommen, auch Betreuungsanteil entscheidend

Denn das Gericht in der nächsten Instanz entschied, dass der Mindestunterhalt ausreicht. Zwar richte sich der Unterhalt grundsätzlich nach dem Einkommen, doch auch der tatsächliche Betreuungsanteil sei entscheidend. Da der Vater die Kinder mehr als ein Drittel der Zeit betreue, trage er in dieser Zeit viele Kosten selbst, etwa für Verpflegung und Freizeit.

Zur Bewertung griff das Gericht auf eine pauschale Berechnung zurück: Ein Betreuungsanteil von rund einem Drittel deckt etwa 15 Prozent der laufenden Kosten ab. Diese Entlastung entspreche mehreren Stufen in den Unterhaltstabellen und rechtfertige eine deutliche Reduzierung.

Zusätzlich wurde berücksichtigt, dass der Vater für die drei Kinder unterhaltspflichtig ist. Insgesamt blieb es daher beim Mindestunterhalt.

© dpa-infocom, dpa:260505-930-38075/1

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