Berlin

Neuer Erlass: Soldaten dürfen sich mit einfarbigem Regenschirm wappnen

Die Angehörige des Wachbataillons werden beim Warten auf Staatsgäste weiter im Regen stehen - aber: Schirme zur Uniform sind jetzt gestattet: einfarbig. Archivfoto: dpa
Die Angehörige des Wachbataillons werden beim Warten auf Staatsgäste weiter im Regen stehen - aber: Schirme zur Uniform sind jetzt gestattet: einfarbig. Archiv Foto: dpa

Ein Truppenübungsplatz ist kein Laufsteg. Das dürfte schon jetzt jedem klar sein, der den Soldatenberuf wählt oder sich freiwillig zum Wehrdienst meldet. Jetzt sind aber Regenschirme – einfarbig – und abgedeckte „Tunnel im Ohrläppchen“ erlaubt und geregelt.

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Von Michael Fischer, dpa

„Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“, heißt eine umfassende „Zentrale Dienstvorschrift“, die am 1. Februar in Kraft treten soll. Von der Länge der Fingernägel über die Beschaffenheit von Ohrringen bis zur Farbe des Regenschirms ist darin bis ins Detail geregelt, was geht und was nicht.

Begründet wird der Erlass damit, dass das Auftreten der Soldaten das Bild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit und das Bild Deutschlands im Auslands bestimme. „Da unverändert große Teile der Bevölkerung aus dem Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten Rückschlüsse auf die militärische Disziplin und damit auf die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ziehen, sind der Teilhabe an der modischen Entwicklungen Grenzen gesetzt“, heißt es in dem siebenseitigen Regelwerk, über das Blogger Thomas Wiegold zuerst berichtete.

Bisher gab es einen solchen Erlass nur für Haare und Bärte. Auslöser war die Hippie-Ära in den 60er und 70er Jahren. Den Soldaten wurde damals vorübergehend erlaubt, ihre Haarpracht in Haarnetzen zu verstecken. Bei den Verbündeten brachte das der Bundeswehr den Spitznamen „German Hair Force“ ein.

Die Regelung wurde kurze Zeit später wieder rückgängig gemacht. Seitdem gilt, dass die Haare Ohren oder Augen nicht bedecken und bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berühren dürfen. Die später für Soldatinnen eingefügte Ergänzung war vergleichsweise freizügig: „Die Haartracht von Soldatinnen darf den vorschriftsmäßigen Sitz der militärischen Kopfbedeckung nicht behindern.“ Gegebenenfalls dürfe das Tragen eines Haarnetzes befohlen werden.

Die neue Dienstvorschrift regelt auch den modischen Gestaltungsspielraum der Bundeswehr-Frauen genauer: Haare, die die Schulter berühren, sind jetzt „komplett gezopft auf dem Rücken oder gesteckt zu tragen“. Hinzu kommen Vorschriften für Fingernägel („dürfen die Fingerkuppe nicht überragen“), Kosmetik („nur in dezenter und natürlich wirkender Form und Farbgestaltung gestattet“) und Schmuck: Erlaubt sind bis zu zwei Fingerringe sowie ein dezenter Ohrstecker aus Edelmetall oder Perlmutt je Ohr.

Relativ ausführlich widmet sich der Erlass „Körpermodifikationen und Körperbemalungen“. Tätowierungen dürfen keine diskriminierenden, pornografischen oder verfassungswidrigen Motive zeigen. Falls sie nicht von der Uniform bedeckt werden, müssen sie anderweitig verhüllt werden. Piercings dürfen ebenfalls nicht sichtbar sein. Wie genau die Bundeswehr es mit der Mode-Kontrolle nimmt, zeigt die Regelung zu „Tunneln im Ohrläppchen“. Sie seien nur zulässig, „wenn sie durch eine hautfarbene Abdeckung bis zu einem Durchmesser von 15 mm (1-Cent-Münze) vollständig abgedeckt werden“.

Selbst welche Sonnenbrillen („Gläser dürfen nicht verspiegelt sein“), Taschen („einfarbig und schlicht gehalten“) und Regenschirme („ausschließlich einfarbig schwarz“) die Soldaten zur Uniform tragen dürfen, schreibt der Erlass vor.

Zumindest was die Frisur-Vorschriften angeht, hat die Bundeswehrführung bereits richterliche Unterstützung bekommen. Das Bundesverwaltungsgericht wies kurz vor Weihnachten die Klage eines Wehrpflichtigen aus dem Jahr 2009 zurück. Der Mann sah sich in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingeschränkt und forderte Gleichbehandlungen mit seinen Kameradinnen, die die Haare länger tragen dürfen. Die freie Lebensgestaltung werde durch den Erlass nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, heißt es in dem Urteil. Schließlich werde den Soldaten keine „Einheitsfrisur“ verordnet.