Atomlaufzeiten: Die Vereinbarung zwischen Regierung und Konzernen

Berlin – Die Energiekonzerne haben sich in dem Vertrag mit der Regierung über längere Atomlaufzeiten massive Schutzklauseln zusichern lassen.

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Berlin – Die Energiekonzerne haben sich in dem Vertrag mit der Regierung über längere Atomlaufzeiten massive Schutzklauseln zusichern lassen. Insgesamt will die Regierung für 12 Jahre längere Atomlaufzeiten rund 30 Milliarden Euro abschöpfen, aber in der Vereinbarung birgt besonders Punkt 4 „Minderung des Förderbeitrags“ Zündstoff. Die Deutsche Presse-Agentur dokumentiert wichtige Passagen des bisher unter Verschluss gehaltenen Abkommens.

„(Die) Bundesregierung plant als Teil ihres Energiekonzepts eine Gesetzesinitiative, die Laufzeiten der Kernkraftwerke durch Änderung der Anlage 3 des AtG zu verlängern sowie zusätzliche Fördermaßnahmen zur Umsetzung des Energiekonzepts zu ergreifen.

EVUs (Energieversorgungsunternehmen) sind bereit, nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen dieses Vertrages aus den durch eine Laufzeitverlängerung erzielten Erträgen einen Förderbeitrag zur Förderung der nachhaltigen Energieversorgung insbesondere erneuerbarer Energien, der Speichertechnologie und Energieeffizienz sowie von Kraft-Wärme-Kopplung zu leisten.

(Die) Bundesregierung plant außerdem und unabhängig von diesem Vertrag eine Gesetzesinitiative zur Erhebung einer Kernbrennstoffsteuer nach dem Entwurf Kernbrennstoffsteuergesetz (...). (Der) Bundesregierung ist bekannt, dass EVUs und KKW- Betreibergesellschaften erhebliche Zweifel an rechtlicher Zulässigkeit der Erhebung einer Kernbrennstoffsteuer haben und dass sie sich nach ihrer Meinung, schon aus aktienrechtlichen Gründen, unabhängig von diesem Vertrag rechtliche Schritte gegen dieses Gesetz und die Erhebung der Steuer vorbehalten müssen.

Für jede ab 2017 von einer KKW-Betreibergesellschaft aus der Laufzeitverlängerung in das Netz zusätzlich gespeiste Megawattstunde (...) leistet die KKW-Betreibergesellschaft im gleichen Jahr einen Förderbeitrag an ein Sondervermögen des Bundes zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Umsetzung des Energiekonzeptes. (...) Der Förderbeitrag beträgt 9 Euro/MWh. (...)

Die Parteien werden im Jahre 2019 auf der Grundlage der dann vorliegenden Erfahrungen mit der vorstehenden Anpassungsregelung gemeinsam prüfen, ob sie der Intention der Parteien gerecht wird, die diesem Vertrag mit Blick auf den Vorteilsausgleich aus der Laufzeitverlängerung zugrunde liegt. Bei einer solchen Überprüfung sind neben der Strompreisentwicklung auch sämtliche Kosten der KKW- Betreibergesellschaften/EVUs (...) in die Betrachtung einzubeziehen. Die Parteien werden erforderlichenfalls angemessene Änderungen vereinbaren.

Als nicht rückzahlbare Vorausleistung auf die ab 2017 geschuldeten Förderbeiträge zahlen die KKW-Betreibergesellschaften (...) in den Jahren 2011 und 2012 einen Betrag i.H.v. insgesamt 300 Millionen Euro p.a. und in den Jahren 2013 bis 2016 einen Betrag i.H.v. insgesamt 200 Millionen Euro p.a. in den Fonds ein. Soweit die Erhebung einer Kernbrennstoff- oder ähnlichen Steuer den Jahresbetrag von 2,3 Mrd. Euro übersteigt, verringert sich die jährliche Vorausleistung um den übersteigenden Betrag. (...)

Der Förderbeitrag mindert sich für das laufende und für künftige Jahre,

(i) wenn insgesamt oder für das jeweilige KKW (Kernkraftwerk)

a) Bestimmungen zur Laufzeitverlängerung und zur Übertragbarkeit von Elektrizitätsmengen (...) geregelt, verkürzt, verändert, unwirksam oder aufgehoben werden oder in sonstiger Weise entfallen oder

b) ab dem 6. September 2010 gestellte Nachrüstungs- oder Sicherheitsanforderungen einen Gesamtbetrag von 500 Mio. Euro für das betreffende KKW überschreiten, um den Betrag, um den die Änderung oder die weiteren Nachrüstungs- oder Sicherheitsanforderungen bezogen auf die restlichen LZV- (Laufzeitverlängerungen)-Elektrizitätsmengen die Kosten je MWh (Megawattstunde) für das betreffende KKW erhöhen, oder

(ii) wenn eine Kernbrennstoffsteuer oder eine ähnliche Steuer mit einem höheren Steuersatz als Euro 145/g Plutonium 239/241, Uran 233/235 erhoben wird (...) oder für eine längere Dauer als in den Jahren 2011 bis 2016 erhoben oder wenn eine anderweitige Steuer, Abgabe oder sonstige Belastung eingeführt, begründet oder erhöht wird, durch die eine Zahlungspflicht im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf (einschließlich Entsorgung), der Elektrizitätserzeugung aus Kernenergie begründet oder erhöht wird, um den Betrag der sich daraus ergebenden zusätzlichen Belastung je MWh.

Die Minderung führt nicht zu einem negativen Förderbeitrag. Rechnerisch negative Förderbeiträge eines KKW-Anteils können jedoch gegen Förderbeiträge der anderen KKW-Anteile des selben EVUs (Energieversorgungsunternehmen) angerechnet werden, wenn dies erforderlich ist, um den wirtschaftlichen Betrieb des übertragenden KKW sicherzustellen.

Nachrüstungs- oder Sicherheitsanforderungen (...) sind alle erforderlichen sicherheits- und anlagenzustandsverbessernden Maßnahmen, die nicht dem Instandhaltungsaufwand des Regelbetriebs nach AtG (Atomgesetz) zuzurechnen sind, hierzu gehören insbesondere Aufwendungen, die darauf gerichtet sind, Maßnahmen aufgrund § 7d AtG zu verwirklichen, sowie diejenigen Aufwendungen, die auf die Realisierung von Maßnahmen abzielen, die aufgrund ihrer wesentlichen Veränderung einer atomrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 7 AtG bedürfen, sowie diejenigen Aufwendungen, die aufgrund von behördlichen Zustimmungen und Anordnungen nach § 17, 19, 19a AtG darauf gerichtet sind, das nachgewiesene Sicherheitsniveau der Anlage zu verbessern.

In jedem Falle muss es sich um Maßnahmen im Zusammenhang mit Nachrüstungs- und Sicherheitsanforderungen handeln. Aufwendungen in diesem Sinne umfassen auch die Kosten, die durch die Verfahren für die Zustimmung oder Genehmigung solcher Maßnahmen aufgewendet werden.

Wirksamkeit des Vertrags steht unter folgender Bedingung: – Bestimmungen zur Laufzeitverlängerung und Übertragbarkeit von Elektrizitätsmengen sind in der gem. Anlage B vorgesehenen Fassung in Kraft getreten. (...) – Anwendungszeitraum ab 1.1.2011.“