Bundesgerichtshof: Schwarzarbeiter haben keinen Anspruch auf Bezahlung

Bundesgerichtshof
Außenaufnahme des Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Foto: Uli Deck

Karlsruhe – Schwarzarbeiter haben keinerlei Anspruch auf die Bezahlung ihrer Arbeit. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert.

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Fest stand schon im Vorfeld: Verträge über Schwarzarbeit sind unwirksam. Somit hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Entlohnung. Der BGH hatte nun geprüft, ob ein Schwarzarbeiter Recht darauf, dass ihm der Wert seiner Arbeit ersetzt wird. Hat er nicht. Denn: „Schwarzarbeit ist nach dem Gesetz kein Kavaliersdelikt, sondern Wirtschaftskriminalität“, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka.

Geklagt hatte ein Unternehmen aus Schleswig-Holstein: Das hatte für insgesamt 18 800 Euro Elektroinstallationen in mehreren Reihenhäusern erledigt – sollte aber 5000 Euro davon bar und ohne Rechnung erhalten. Doch der Auftraggeber zahlte diesen Betrag nicht. Danach zog die Handwerksfirma vor das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, verlor aber auch da 2013: Das Unternehmen habe darauf keinen Anspruch, auch keinen auf Wertersatz.

Das könne nicht sein, so der Anwalt der Firma. Der Auftraggeber werde so in die Lage versetzt, dass er eine Leistung bekommt, aber nichts zahlen müsse. Der Anwalt des Bauherrn, der sich schwarz die Leitungen verlegen ließ, präsentierte sich dagegen als Kämpfer gegen Schwarzarbeit: Ohne Lohnanspruch werde Schwarzarbeit unattraktiv, so der Anwalt. Sei das der Fall, könne Schwarzarbeit mehr und mehr eingedämmt werden.

1990 hatte das Gericht entschieden, dass der Auftraggeber den Wert der Arbeit ersetzen muss. Weil es aber seit 2004 das neue Schwarzarbeitergesetz gibt, habe der BGH sein früheres Urteil nun prüfen müssen, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka in Karlsruhe. Jetzt sei eine andere Sicht geboten, als sie damals vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde. „Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.“

Unternehmer könnten zwar eigentlich aufgrund nichtiger Verträge erbrachte Leistungen zurückfordern oder Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch nach dem Gesetz zum Verstoß gegen Gesetze oder gute Sitten nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13