Wie wird mit Missbrauch bei Erwachsenen im Bistum Trier umgegangen?
Januar 2020 in Kraft gesetzten „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ auf „schutz- und hilfsbedürftige Erwachsene“ erweitert und insofern ausdrücklich den Bezug zu Begrifflichkeiten aus dem staatlichen Strafgesetzbuch (Paragraf 225) aufgenommen. „Hinsichtlich seiner Beschäftigten hat das Bistum Trier 2014 mit der Dienstvereinbarung über partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz eine Vorgehensweise vereinbart, wie in einem Fall, in dem es um sexuelle Belästigung und Nötigung am Arbeitsplatz geht, vorzugehen ist“, sagt Ackermann. Ziel dieser Vorgehensweise sei es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu ermöglichen, bei unabhängigen Vertrauenspersonen in dieser Situation Unterstützung zu finden und dadurch zu ermöglichen, dass schnell reagiert werde bis hin zu personellen Konsequenzen. „In den vergangenen Jahren gab es im Bistum Trier einen Verdachtsfall, in dem die betroffene Person eine erwachsene schutzbefohlene Person war“, sagt der Bischof.
Archivierter Artikel vom 11.03.2021, 10:50 Uhr