Die meisten Praktikanten in Deutschland dürfen sich freuen: Auch Praktika sind ab kommendem Jahr mit dem Mindestlohn zu vergüten. Allerdings sieht das Mindestlohngesetz einige Ausnahmen vor.
Wer ein Pflichtpraktikum im Rahmen des Schulunterrichts, der Ausbildung oder eines Studiums leistet, hat keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Ausgenommen sind auch freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten Dauer, die der beruflichen Orientierung dienen oder studienbegleitend absolviert werden.