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Was Arbeitgeber anrechnen dürfen und was nicht

1 Das Trinkgeld gehört allein der Servicekraft, die es von einem Kunden im Restaurant erhält. Dies steht eindeutig in der Gewerbeordnung. Dies bestätigte das Arbeitsgericht Koblenz auch im September 2014 einer Aushilfskraft aus Rheinbrohl (Kreis Neuwied), die einen Teil des Trinkgelds abliefern sollte. Das Mindestlohngesetz ändert an dieser Rechtslage nichts.

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2 Dienstkleidung: Muss man eine Dienstkleidung tragen, kann deren Reinigung nicht auf den Stundenlohn angerechnet werden, wie Sozialwissenschaftler Stefan Sell erklärt. 3 Messergeld: Eine Abnutzungsgebühr für ein Fleischermesser darf vom Lohn auch nicht abgezogen werden, wie Sell sagt. 4 Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, entschied das ...