Verkehrssicherungspflicht muss gewährleistet sein

Im öffentlichen Verkehrsraum ist primär der Eigentümer der Immobilie verkehrssicherungspflichtig. Das ist bei Landesstraßen das Land, bei Kreisstraßen der Landkreis, bei Gemeindestraßen die Gemeinde und bei Privatstraßen der private Eigentümer.

Drohen also Äste, Zweige oder gar ganze Bäume auf Fußwege, Radwege, Straßen und Plätze einer Gemeinde herabzustürzen, müssen diese vorher entfernt werden. So soll das Risiko minimiert werden, dass jemand verletzt oder gar getötet wird. cbr

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