Schneeräumung gilt der Gefahrenabwehr für Fußgänger: Strikte Vorgaben durch Neuregelung
Anzeige
Das Räumgut ist so zu lagern, dass der Verkehr auf Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 Meter von Schnee freizuhalten. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegräumung vor den Nachbar- bzw. gegenüberliegenden Grundstücken anpassen. hbw