Schneeräumung gilt der Gefahrenabwehr für Fußgänger: Strikte Vorgaben durch Neuregelung

Neu geregelt wird in der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen die Schneeräumung auf Flächen ohne Gehweg. Nach einem Beschluss des Stadtrates gilt für Diez: Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen.

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Das Räumgut ist so zu lagern, dass der Verkehr auf Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 Meter von Schnee freizuhalten. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegräumung vor den Nachbar- bzw. gegenüberliegenden Grundstücken anpassen. hbw