Rechtliche Hindernisse
Faustregel: Für den privaten Gebrauch ist vieles gebraucht, problematisch dürfte es immer dann werden, wenn man die Objekte verkaufen möchte. Wer ein markantes Bauwerk digitalisiert und die Baupläne für das Modell ins Internet stellt, verletzt möglicherweise die Urheberrechte des Architekten.
Die gesetzliche Schutzfrist reicht dafür bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, wie die Zeitschrift „c’t“ kürzlich ausführte (der Text im Internet). Nicht nur bei Repliken von beispielsweise Lego-Steinen empfiehlt es sich, auf das Anbringen von Original-Firmenlogos zu verzichten: „Logos, Unternehmens- und Warenbezeichnungen sind in der Regel als Marken geschützt“, erklärt Autor Fabian Schmieder.
Im stillen Kämmerlein dürfe man sich schon an einer selbst hergestellten 3-D-Kopie mit Markenzeichen erfreuen, man darf das Objekt aber nicht in den „geschäftlichen Verkehr“ bringen.
msc