Karlsruhe

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte eines Mörders: Gibt es im Netz ein Recht auf Vergessen?

Von dpa
Das Internet vergisst nichts – mit diesem Thema hat sich das Bundesverfassungsgericht befasst. Ein Mörder hatte dagegen geklagt, dass Jahre nach seiner Haftentlassung sein Name noch vollständig im Netz zu lesen ist. Was wiegt stärker: das Persönlichkeitsrecht oder das Recht auf Pressefreiheit?  Foto: Adobe Stock
Das Internet vergisst nichts – mit diesem Thema hat sich das Bundesverfassungsgericht befasst. Ein Mörder hatte dagegen geklagt, dass Jahre nach seiner Haftentlassung sein Name noch vollständig im Netz zu lesen ist. Was wiegt stärker: das Persönlichkeitsrecht oder das Recht auf Pressefreiheit? Foto: Adobe Stock

Hat ein Mörder ein Recht darauf, irgendwann von den Medien quasi vergessen zu werden? Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Rechte eines wegen Mord verurteilten Mannes im Zusammenhang mit der Berichterstattung in Medien, in der sein vollständiger Name genannt wird, gestärkt.

Lesezeit: 2 Minuten
Anzeige

Der Fall hatte großes Aufsehen erregt. Der damals Anfang 40-Jährige gehörte zur Besatzung des Segelschiffes „Apollonia“ auf dem Weg von den Kanaren in die Karibik. An Bord kam es nach der Beweiserhebung des Landgerichts Bremen im Dezember 1981 zu einem Streit. Der frühere Soldat erschoss zwei Menschen und verletzte einen weiteren schwer. 1982 wurde er verurteilt.

Die Geschehnisse wurden zu einem Buch verarbeitet und verfilmt. Der verurteilte Mörder kam 2002 aus der Haft frei und verlangte 2009 vom „Spiegel“, seinen Nachnamen für Suchen im Onlinearchiv zu tilgen. Konkret wehrte er sich dagegen, dass Berichte des Nachrichtenmagazins unter den ersten Treffern angezeigt werden, sucht man im Internet nach seinem Namen.

Der Erste Senat gab seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) statt. Der „Spiegel“ hätte Vorkehrungen gegen diese Auffindbarkeit treffen können, urteilten die Verfassungsrichter mit Blick auf das BGH-Urteil. Die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit seien dabei gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Während der aktuellen Berichterstattung sind laut Gericht grundsätzlich auch identifizierende Berichte über rechtskräftig verurteilte Straftäter zulässig – aber das berechtigte Interesse daran nehme mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat aber ab. Der Senat legte dieser Entscheidung das deutsche Grundgesetz zu Grunde, weil das Medienrecht in der EU nicht einheitlich geregelt sei.

Der Erste Senat hat zudem eine Verfassungsbeschwerde gegen das Oberlandesgericht Celle abgewiesen. In diesem Fall verlangte eine Frau vom Suchmaschinenbetreiber Google, die Verknüpfung ihres Namens mit einem Beitrag des Norddeutschen Rundfunks (NDR) aus dem Jahr 2010 aufzuheben. Sie hatte für den Beitrag des Magazins „Panorama“ mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ ein Interview gegeben. Der Beitrag stellte die Kündigung eines damaligen Mitarbeiters eines Unternehmens dar, das sie als Geschäftsführerin leitete. Die Frau verwahrt sich gegen den Begriff „fiese Tricks“ in der Überschrift des Suchergebnisses. Sie habe solche Tricks niemals angewandt. Das Suchergebnis ruft aus ihrer Sicht eine negative Vorstellung über sie als Person hervor.

In diesem Fall sind nach Angaben der Verfassungsrichter die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz der personenbezogenen Daten gegen das Recht auf unternehmerische Freiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Ein wichtiger Faktor sei auch in diesem Fall die Zeit. Das OLG Celle hatte zum Zeitpunkt des Urteils einen Anspruch auf Löschung als noch nicht als gegeben angesehen – diese Ansicht wurde durch das Verfassungsgericht gestärkt. Anders als im ersten Fall (des Mörders), urteilte es hier nach EU-Recht. Die Frau wird wohl noch etwas länger auf eine Änderung warten müssen. dpa

Erklärung des Bundesverfassungsgericht im Fall „Recht auf Vergessen I“

Erklärung des Bundesverfassungsgericht im Fall „Recht auf Vergessen II“

Kommentar: Verfassungsgericht trotzt den Suchmaschinen

Wollte man früher etwas über eine Person erfahren, konnte man eine Bibliothek aufsuchen und dort im Register wühlen oder ein Zeitungsarchiv bemühen. Das kostete Zeit und manchmal auch Geld. Heute tippt man „Hans Müller“ bei Google ein und bekommt Ergebnisse, noch bevor die Finger die Tastatur verlassen haben. Das Internet vergisst nichts, heißt es, doch sein Gedächtnis lässt langsam nach.

Jochen Magnus zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Grund dafür ist kein Alterungsprozess, vielmehr sind es neue Gesetze und Rechtsprechungen, die es löchrig werden lassen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sogar ein verurteilter Mörder nach Jahrzehnten und verbüßter Strafe nicht mehr per einfacher Namenssuche im Onlinearchiv gefunden werden darf. Selbst für die – nach deutschem Recht – privilegierten Medien gilt das seit heute.

In den vergangenen zehn Jahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) eine klare rechtliche Linie vorgegeben: Auch ein Onlinearchiv ist ein geschütztes Archiv, wenn man an die gewünschte Information nur durch eine gezielte Suche gelangen kann und sie als „alt“ gekennzeichnet ist. Deshalb durften Medien die Namen der beiden Mörder des Münchner Volksschauspielers Walter Sedlmayr nach ihrer Haftentlassung weiter im Archiv behalten – allerdings nicht mehr in neuen Veröffentlichungen nennen. Das war eine praktikable und lebensnahe Abwägung zwischen den Grundrechten auf Schutz der Persönlichkeit und der Meinungs- und Pressefreiheit.

Die klare Linie des BGH hat das Verfassungsgericht nun verlassen, um das Persönlichkeitsrecht – auch von Mördern – stärker zu schützen. Nicht grundsätzlich, aber im Einzelfall soll der Zugriff auf alte Berichte begrenzt werden, nachdem Betroffene das verlangt haben. Das ist hochproblematisch, denn weder Google noch Presseverlage sind in der Lage, die Abermilliarden gespeicherter Texte und Fotos auf den Ablauf individueller Fristen hin zu untersuchen oder auf Hunderte Einwendungen zu reagieren. Letztlich muss man befürchten, dass die Zeit des ungehemmten Zugriffs aus Wissen damit zu Ende geht. Allerdings zeigt das Verfassungsgericht auch einen schmalen Ausweg auf: Es könnte genügen, die Berichte vom Zugriff durch Suchmaschinen zu verbergen, merkt es an. Somit könnten Medienarchive unverändert bleiben, wenn man dort direkt sucht und Google und Co. ausschließt. Genauere Kriterien nannte das Gericht leider nicht, die wird nun der BGH schaffen müssen, an den das Verfahren zurückfällt. Wer weiß, vielleicht klopft man bald wieder – wie vor 25 Jahren – beim Archivar an? Frei nach Christian Morgenstern: „Alle Weisheit ist langsam.“

E-Mail an den Autor

Meistgelesene Artikel