Im Rahmen der Verkehrskontrolle ergab sich, dass es sich bei dem Motorroller um ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h handelte. Den hierfür erforderlichen Führerschein konnte der Mann nicht vorweisen. Eine Abfrage in den polizeilichen Informationssystemen bestätigte den Verdacht der Beamten - der Fahrer war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis.
Dem Mann wurde die Weiterfahrt untersagt. Ihn erwartet nun ein Strafverfahren wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis.
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Rollerfahrer ohne Fahrerlaubnis

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