Schnell stellte sich heraus, dass das angebrachte Kennzeichen nicht zum Motoroller gehört. Zudem besteht der Verdacht, dass der Motoroller zuvor entwendet wurde und der 18-jährige Fahrzeugführer nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis ist, sowie unter dem Einfluss von Betäubungsmittel steht. Im Rahmen der weiteren Maßnahmen konnten ebenfalls strafrechtlich relevante Betäubungsmittel beim Fahrer festgestellt werden.
Der Roller wurde sichergestellt und dem Fahrzeugführer wurde eine Blutprobe entnommen.
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Verkehrskontrolle deckt diverse Straftaten auf

