Nach dem bisherigen Ermittlungsstand handelte es sich um eine größere Drohne mit den geschätzten Maßen von 50x50cm. Die Drohne war mit vier Rotoren ausgestattet, videografierte augenscheinlich den Rettungseinsatz und hielt sich zirka 20 Minuten im Luftraum über der Unfallstelle auf.
Vor diesem Hintergrund wurde ein Strafverfahren unter anderem wegen eines Gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr gem. § 315 StGB gegen den noch unbekannten Täter eingeleitet.
Die Polizei RLP verfügt grundsätzlich über technische Möglichkeiten, um unter anderem eine Drohne zur Landung zu zwingen. Dies bedarf jedoch eines gewissen zeitlichen Vorlaufs, der im aktuellen Fall nicht gegeben war.
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Frank Boden, EPHK
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Nachtragsmeldung zur Pressemeldung vom 01.05.25 der PI Altenkirchen / Störung von Rettungsmaßnahmen durch eine Drohne
