Am Dienstagmorgen stoppten Beamte einen rumänischen Kastenwagen auf der BAB A-1 auf dem Autobahnparkplatz Flußbach, der bereits im Vorfeld durch seine schwarze Abgaswolke unübersehbar war. Bei der näheren Inaugenscheinnahme durch die Beamten konnten neben einem Defekt der Abgasanlage weitere gravierende Mängel festgestellt werden. So waren die Federbeine und der Seitenschweller gebrochen. Aufgrund der festgestellten, erheblichen Mängel, wurde das Fahrzeug bei einem örtlichen Kraftfahrzeug-Sachverständigen vorgestellt und bezüglich der Verkehrssicherheit untersucht. Dieser stellte die völlige Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges fest was zur Folge hatte, dass die Kennzeichen und Zulassung des Fahrzeugs sichergestellt wurden und der zuständigen KV Bernkastel-Wittlich - Zulassungsstelle übergeben wurden, die das Fahrzeug außer Betrieb setzte.
Gegen den Fahrer wurde ein Bußgeldverfahren und gegen das Unternehmen ein Verfahren eingeleitet, wonach der Frachterlös eingezogen werden kann. Die Ladung musste im Anschluss auf ein zweites Fahrzeug umgeladen werden und der verkehrsunsichere Kastenwagen musste ebenfalls aufgeladen und abtransportiert werden.
Auf der BAB A-60 bei Winterspelt stoppten Beamten der Schwerlastkontrollgruppe am Dienstagmorgen außerdem ein Pkw-Gespann aus Tschechien, dessen Fahrer im internationalen Güterverkehr einen Pool nach Belgien transportiert hatte und sich nun auf dem Rückweg nach Tschechien befand. Bei der Kontrolle stellten die Beamten im Kofferraum des Pkw eine mobile Tankstelle fest, welche ein Fassungsvermögen von 210 Liter hatte und noch zu 1/3 befüllt mit Dieselkraftstoff für den Pkw war. Da diese mobile Tankstelle unter die Freistellung gemäß Gefahrgutrecht fiel, konnten diesbezüglich keine Verstöße festgestellt werden. Jedoch wurde der Dieselkraftstoff durch den ebenfalls vor Ort befindlichen Zoll nachversteuert.
Da das Gespann im gewerblichen Güterverkehr unterwegs war und die zulässige Gesamtmasse des Gespanns über 3,5 Tonnen lag, hätte im Pkw ein Fahrtenschreiber verbaut sein müssen und der Fahrer und Beförderer im Besitz einer Lizenz für den gewerblichen Güterverkehr sein müssen. Da aber weder ein Fahrtenschreiber verbaut war und der Fahrer auch keine Lizenz vorweisen konnte, wurden durch die Beamten Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen gefertigt und eine Sicherheitsleistung einbehalten.
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