Einwilligungsvorbehalt erteilt das Gericht nur selten
Christa Rörig vom AWO-Betreuungsverein klärt eine ehrenamtliche Betreuerin über den Aufgabenkreis der Vermögenssorge auf.
Sascha Ditscher
In der Regel bleiben betreute Menschen geschäftsfähig und können selbst über ihr Geld verfügen und Verträge abschließen. Sollte aber Gefahr für den Betreuten im Verzug sein, die er selber nicht mehr überblickt und einschätzen kann, so kann das Gericht für jeden Aufgabenkreis des Betreuers ohne Einwilligung des Betreuten einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Weil dies aber für den Betreuten weitreichende Folgen hat, macht das Gericht davon sehr selten Gebrauch.
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Jörg Staatsmann, Richter beim Amtsgericht in Montabaur, erklärt den Einwilligungsvorbehalt so: „Von dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme. Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein.