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Einwilligungsvorbehalt erteilt das Gericht nur selten

Christa Rörig vom AWO-Betreuungsverein klärt eine ehrenamtliche Betreuerin über den Aufgabenkreis der Vermögenssorge auf.
Christa Rörig vom AWO-Betreuungsverein klärt eine ehrenamtliche Betreuerin über den Aufgabenkreis der Vermögenssorge auf. Foto: Sascha Ditscher

In der Regel bleiben betreute Menschen geschäftsfähig und können selbst über ihr Geld verfügen und Verträge abschließen. Sollte aber Gefahr für den Betreuten im Verzug sein, die er selber nicht mehr überblickt und einschätzen kann, so kann das Gericht für jeden Aufgabenkreis des Betreuers ohne Einwilligung des Betreuten einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Weil dies aber für den Betreuten weitreichende Folgen hat, macht das Gericht davon sehr selten Gebrauch.

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In der Regel bleiben betreute Menschen geschäftsfähig und können selbst über ihr Geld verfügen und Verträge abschließen. Sollte aber Gefahr für den Betreuten im Verzug sein, die er selber nicht mehr überblickt und einschätzen kann, so kann das Gericht für jeden Aufgabenkreis des Betreuers ohne Einwilligung des Betreuten einen Einwilligungsvorbehalt ...