1827: Die Kreisordnung
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Sie hat eine beratende Funktion bei der Umlage der vom Kreis zu erbringenden staatlichen Abgaben und darf die Abgaben für Kreisbedürfnisse begutachten, nicht jedoch die Erhebung besonderer Kreisabgaben beschließen. Ferner prüft sie die jährlichen Rechnungen und wählt die Beamten für die ständische Verwaltung von Kreiskommunalangelegenheiten.
Sie hat den Zweck, die Kreisverwaltung des Landrats in Kommunalangelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen und die Kreiskörperschaft zu vertreten. Der Kreis ist also fortan nicht nur staatlicher Verwaltungsbezirk.
Alle Serienteile lesen Sie unter www.ku-rz.de/ak200
nsi