Der Kabinettsorder betreffend die Schulpflicht und den Schulzwang vom 14. Mai erweitert den Schulzwang auf den gesamten Bereich der preußischen Monarchie und damit auch den in der Rheinprovinz gelegenen Kreis Altenkirchen.
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Das Gesetz ist auch von dem Gedanken getragen, dem Kind den ihm gebührenden Schutz zu gewähren und ihm das Recht auf Entwicklung und Ausbildung seiner Gaben und Anlagen zu geben.