1825: Der Kabinettsordner

Der Kabinettsorder betreffend die Schulpflicht und den Schulzwang vom 14. Mai erweitert den Schulzwang auf den gesamten Bereich der preußischen Monarchie und damit auch den in der Rheinprovinz gelegenen Kreis Altenkirchen.

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Das Gesetz ist auch von dem Gedanken getragen, dem Kind den ihm gebührenden Schutz zu gewähren und ihm das Recht auf Entwicklung und Ausbildung seiner Gaben und Anlagen zu geben. Das schulpflichtige Alter beginnt laut dem Kabinettsorder mit dem vollendeten fünften Lebensjahr.

Das Ende der Schulpflicht ist in der Rheinprovinz nicht genau bezeichnet, aber im Allgemeinen gilt das vollendete 14. Lebensjahr als Entlassungstermin aus der Volksschule. Laut Ermächtigung vom 26. März 1839 darf die Regierung der Rheinprovinz nach den örtlichen Verhältnissen Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von der Schulpflicht entbinden.

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nsi