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Stefan Munzlinger zur Frage, was ein Wahlleiter darf und was er lassen sollte: Wahlleiter – das begrenzte Wesen

Zitieren wir die 68er: „Der Mensch ist politisch.“ Ist er aber auch zwingend parteiisch? Beispiel: ein Wahlleiter mit Parteibuch. Wie groß ist sein Spielraum, welche Grenzen sind ihm gesetzt?

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Auch ein Wahlleiter darf eine Meinung haben (Grundgesetz, Artikel 5), sollte sie aber nicht hinausposaunen. Dass er sich dezent als Sympathisant eines Kandidaten zu erkennen gibt, ist nicht generell verboten, aber mehr als eine Frage des Stils. Seine Pflicht: Er hat eine Wahl ohne Präferenzen für Parteien und Personen zu leiten.