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Schulden geerbt: Nachlass kann leicht zum eigenen Ruin werden

Nicht immer werden im Erbfall nur Reichtümer vererbt, mitunter bleiben für die Erben nur Schulden übrig. Neben Verbindlichkeiten, die zu Lebzeiten entstanden sind, gehören dazu auch Schulden, die erst mit dem Erbfall entstehen – Beerdigungskosten etwa oder Vermächtnisse, die es zu erfüllen gilt.

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Nicht immer werden im Erbfall nur Reichtümer vererbt, mitunter bleiben für die Erben nur Schulden übrig. Neben Verbindlichkeiten, die zu Lebzeiten entstanden sind, gehören dazu auch Schulden, die erst mit dem Erbfall entstehen – Beerdigungskosten etwa oder Vermächtnisse, die es zu erfüllen gilt.

Wenn die Erbschaft fast nur aus Schulden besteht, haftet der Erbe in voller Höhe, sofern er nichts unternimmt. „Viele Erben sind sich der Gefahr für ihr Vermögen gar nicht bewusst“, warnt die Rechtsanwaltskammer Koblenz: „Nicht selten nutzen Gläubiger die Trauersituation aus, indem sie überhöhte oder gar verjährte Forderungen geltend machen.“

Ist der Nachlass offenkundig überschuldet, sollte man auf das Erbe ganz verzichten. Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden – andernfalls gilt das Erbe als angenommen. Nach dieser Frist kann die Erbschaft nur noch unter strengen Voraussetzungen angefochten werden. Der Erbe muss die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen also schnell und gut prüfen.

In der Praxis ist das oft leichter gesagt als getan: Nicht jede Überschuldung ist ohne Weiteres erkennbar. So kann ein Erbe plötzlich aus einer vor Jahren vom Erblasser übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Viele offene Rechnungen, Verbraucherkredite, aber auch hinterzogene Steuern treten ebenfalls erst lange Zeit später zutage. Will der Erbe dafür nicht mit seinem eigenen Geld geradestehen, hat er verschiedene Möglichkeiten, seine Haftung zu beschränken: Bei einem unübersichtlichen, aber nicht offenkundig überschuldeten Nachlass kann er bei Gericht die Nachlassverwaltung beantragen. Dann wird ein Verwalter bestellt, der sich um die Schulden kümmert. Üblicherweise werden die unbekannten Gläubiger in einem veröffentlichten Aufgebotsverfahren ultimativ zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert. Ein etwaiges Restvermögen wird an den Erben herausgegeben.

Bei einer wahrscheinlichen Überschuldung kann der Erbe die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Wie bei einem Unternehmen in der Krise wird dann ein neutraler Insolvenzverwalter eingesetzt, der die noch vorhandenen Vermögenswerte auf die Gläubiger verteilt. Beide Verfahren setzen allerdings voraus, dass zumindest noch Mittel für die Verfahrenskosten vorhanden sind.

Ist dies nicht der Fall, steht dem Erben immer noch die Dürftigkeitsrede zu. Die Dürftigkeit des Nachlasses muss er aber beweisen, etwa durch ein Inventarverzeichnis. Das kann im Einzelfall schwierig sein – besonders, wenn der Erbe mit dem Verstorbenen zusammengelebt und gemeinsame Anschaffungen getätigt hat. Bei einer Erbengemeinschaft kann sich der Gläubiger den reichsten Erben aussuchen und von ihm alles fordern. Unter den Erben entstehen dann Ausgleichsansprüche.