Mainz
Landesgesetz regelt die Details einer Zwangseinweisung

Mainz - Nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen erfolgt eine Zwangseinweisung als letztes Mittel, wenn durch eine psychische Störung erhebliche Gefahr für das eigene Leben oder das Leben Dritter besteht.

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Mainz – Nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen erfolgt eine Zwangseinweisung als letztes Mittel, wenn durch eine psychische Störung erhebliche Gefahr für das eigene Leben oder das Leben Dritter besteht.

Bevor der Zentrale Vollzugs- und Ermittlungsdienst des Ordnungsamtes zum Zuge kommt, wird in der Regel der Sozialpsychiatrische Dienst eingeschaltet, der den Betreffenden motivieren soll, sich selber in Behandlung zu begeben. Scheitert dieser Versuch und ist eine Einweisung in die Psychiatrie aber zur Gefahrenabwehr unausweichlich erforderlich, beantragt das Rechts- und Ordnungsamt bei dem zuständigen Amtsgericht unter Beifügung eines ärztliches Attestes die Unterbringung.Das Gericht hört den Betroffenen persönlich an. Ist Gefahr im Verzug, kann die Behörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige Entscheidung des Amtsgerichts vornehmen. Dabei ist ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorzulegen, der nicht älter als einen Tag sein darf. Das Amt muss unverzüglich darlegen, warum andere Hilfsmaßnahmen nicht ausreichten und eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich war. Wenn das Gericht nicht spätestens am Tag nach der Einweisung diese bestätigt, so ist der Patient wieder zu entlassen. Die Unterbringung ist zunächst auf sechs Wochen begrenzt. Vor Ablauf dieser Frist ist eine erneute Prüfung über den weiteren Verbleib oder die Entlassung angezeigt. Bleibt ein Patient freiwillig, kann der Einweisungsbeschluss auch nach weniger als sechs Wochen wieder aufgehoben werden.