St. Goar
K/Schadensersatzforderung: Schiffer klagt gegen die Reederei

St. Goar. Ein Präzedenzfall beschäftigt das Schifffahrtsgericht St. Goar: Infolge der „Waldhof“-Havarie staute sich flussauf- und abwärts des Rheins die Schifffahrt.

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St. Goar. Ein Präzedenzfall beschäftigt das Schifffahrtsgericht St. Goar: Infolge der „Waldhof“-Havarie staute sich flussauf- und abwärts des Rheins die Schifffahrt.

Über Wochen gab es kein Vor und kein Zurück mehr – mehrere Hundert Schiffer waren betroffen. Nun klagte einer von ihnen gegen die Reederei Lehnkering, deren Flotte die „Waldhof“ angehört. Er will den wirtschaftlichen Schaden, der ihm durch die Zwangspause entstanden sein soll, ersetzt haben. Es geht um rund 20.000 Euro.

Der Anwalt der Reederei Lehnkering, Johannes Trost, konnte diese Forderung nicht nachvollziehen. Er gab zu bedenken, dass der Kläger räumlich und zeitlich weit genug weg war, als er von der Havarie erfuhr. „Als er zwischen Bonn und Koblenz zu Berg fuhr, wusste er, dass die Schifffahrt bei St. Goar gesperrt ist. Er wusste somit auch, dass er das Ziel nicht erreichen kann, fuhr trotzdem weiter“, kritisierte der Jurist und fragte: „Warum hat der Schiffer nicht vorher festgemacht? Er hatte fünf Stunden Zeit, bis er das Stauende bei Bad Salzig erreichte.“

Hochwasserlage war brisant

Sein Schiff lag vom 13. bis 21. Januar im Lahnsteiner Hafen. „Wer ersetzt mir diese acht Tage“, fragte der Kläger. Doch auch ohne „Waldhof“-Havarie hätte er zumindest an vier der Tage nicht fahren können, da die Hochwasserlage dies nicht zuließ.

Es wird voraussichtlich darauf hinauslaufen, dass das Gericht die Klage als unbegründet erachtet. „Ein Schiffer muss damit rechnen, dass auch längere Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Hochwasser eintre t en und ihn an der Weiterfahrt hindern. Dafür bekommt er auch keine Entschädigung“, erklärte Klaus Behrendt, der Vorsitzende des Schifffahrtsgerichts, und betonte: „Das Gesetz sieht für derartige Fälle grundsätzlich keine Entschädigungsmöglichkeit vor. Der Bundesgerichtshof hat nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, die über die gewöhnliche Beeinträchtigungsdauer durch Naturkatastrophen hinausgehen, bei Existenzgefährdung eine Entschädigungspflicht zugelassen, so dass bis zu 14 Tage ungeplante Zwischenstopps für einen Schiffer entschädigungslos hinzunehmen sind. Wer das nicht übersteht, der wirtschaftet nicht gut. Außerdem kann man sich dagegen versichern.“ Maximilian Eckhardt