Rheinland-Pfalz
In diesen Fällen erlaubt das Gesetz Sanktionen

Im Hartz-Gesetz (SGB II) werden zwei Arten von Vergehen unterschieden, die sanktioniert werden können.

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Im Hartz-Gesetz (SGB II) werden zwei Arten von Vergehen unterschieden, die sanktioniert werden können: Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse. Eine Pflichtverletzung liegt zum Beispiel vor, wenn der Hilfeempfänger eine zumutbare Arbeit ablehnt, eine Bildungsmaßnahme abbricht oder gegen seine Eingliederungsvereinbarung verstößt.

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