Rheinland-Pfalz – Damit sich Papa und Sohn regelmäßig in die Arme schließen können, muss die Arge einem Hartz-IV-Empfänger aus Rheinland-Pfalz auch vier USA-Reisen im Jahr zahlen.
Das Landessozialgericht in Mainz entschied, dass wegen der hohen Bedeutung des Umgangsrechts die Kosten in dem Umfang übernommen werden müssen, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde. Eine USA-Reise im Quartal war aus Sicht der Richter da nicht unangemessen.
Die Mutter des Kindes war mit dem Jungen aus Deutschland weggezogen. Das Gericht verpflichtete laut einer Mitteilung nun den Träger der Grundsicherung, für den Vater die Kosten für Flug und Unterkunft von rund 900 Euro pro Quartal vorläufig zu übernehmen. Das hatte der Mann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, um sein Umgangsrecht wahrnehmen zu können
(Az: L 1 SO 133/10 B ER).
Das Landessozialgericht stützte sich auch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar, dass die Berechnung der Regelsätze für verfassungswidrig erklärt hatte, und eine in der Folge neu eingeführten Regelung im Sozialgesetzbuch II zum Mehrbedarf.