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Familienvater kauft Junkies Diebesgut zum Spottpreis ab: Geldstrafe
dpa

Main - Die Amtsrichterin bemühte den alten, aber immer noch gültigen Satz: "Der Hehler ist schlimmer als der Stehler. "Und zwar deshalb, weil er das Stehlen begünstigt." Im vorliegenden Fall war es der Besitzer eines An- und Verkaufsladens unweit des Hauptbahnhofs, der laut Anklage Drogensüchtigen zu Geld verhalf, indem er ihnen nur allzu gerne neue Handys oder anderes Diebesgut für einen Spottpreis abkaufte.

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Mainz – Die Amtsrichterin bemühte den alten, aber immer noch gültigen Satz: „Der Hehler ist schlimmer als der Stehler. “Und zwar deshalb, weil er das Stehlen begünstigt.„ Im vorliegenden Fall war es der Besitzer eines An- und Verkaufsladens unweit des Hauptbahnhofs, der laut Anklage Drogensüchtigen zu Geld verhalf, indem er ihnen nur allzu gerne neue Handys oder anderes Diebesgut für einen Spottpreis abkaufte.

Jetzt bekam er die Quittung dafür: Das Gericht verurteilte den Familienvater (48) zu einer Geldstrafe von 3850 Euro. Im Falle des bereits mehrfach vorbestraften Mannes entspricht das 110 Tagen hinter Schloss und Riegel.

Der Angeklagte war mit einem Anwalt erschienen und hatte sich an dessen Taktik gehalten. Leugnen und Zeugen benennen. Doch das erwies sich als Flopp. Ein Ex-Junkie (29) sagte klipp und klar aus, dass er im September 2009 zwei aus einem Geschäft frisch gestohlene Handys im Gesamtwert von knapp 400 Euro für 100 Euro bei dem 48-Jährigen verkauft habe. “Er ist in der Szene bekannt wie ein bunter Hund. Da kann man Diebesgut schnell zu Geld machen.„ Und das braucht jemand, der täglich seinen Bedarf an Drogen decken muss.

Bezogen auf ein drittes Handy, dass bei einer Durchsuchung des Ladens im Februar 2010 gefunden wurde, hatte die Verteidigung gleich fünf Zeugen benannt. Den 17-jährigen Sohn des Angeklagten sowie vier seiner Freunde. Alle berichteten von einem Vorfall am Bahnhof, als einer von ihnen aus Wut über ein Telefonat mit der Freundin das Handy an die Wand geworfen und dann die Einzelteile eben jenem Sohn geschenkt habe. Damit der Vater die Einzelteile im Laden weiter verwerten könne.

Das Problem: Allesamt erzählten die Zeugen diese Geschichte in völlig unterschiedlichen Versionen, so dass schon die Staatsanwältin deutlich hervorhob, dass sie dem keinen Glauben schenke.

Die Anklägerin wie auch die Richterin waren außerdem der Auffassung: Wenn der Sohn einfach ein Handy mit nach Hause bringt, hätte der Vater sich wenigstens über die Herkunft des Gerätes schlau machen müssen. Dies galt auch für die Handys, die er dem Junkie abgekauft hatte.

“Hinterher einfach zu sagen, man habe von nichts gewusst, das reicht einfach nicht„, so Anklägerin und Richterin unisono. Der Anwalt sah im ganzen Geschehen zu viele Widersprüche, weshalb er nach dem Grundsatz “im Zweifel für den Angeklagten" einen Freispruch für seinen Mandanten gefordert hatte.

Andrea Krenz