Mainz
Einstellung Schwerbehinderter muss genau geprüft werden

Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat der Einstellung einer neuen Mitarbeiterin unter anderem deswegen nicht zugestimmt, weil sich der Arbeitgeber nicht hinreichend um die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen bemüht habe.

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Mainz - Ein Arbeitgeber darf nicht nur durch einen Telefonanruf bei der Arbeitsagentur abklären, ob für eine freie Stelle in seinem Unternehmen auch Schwerbehinderte zur Verfügung stehen. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

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Mainz – Ein Arbeitgeber darf nicht nur durch einen Telefonanruf bei der Arbeitsagentur abklären, ob für eine freie Stelle in seinem Unternehmen auch Schwerbehinderte zur Verfügung stehen. Vielmehr müsse er der Arbeitsagentur die genaue Stellenausschreibung vorlegen, damit diese die Anforderungen in Ruhe prüfen könne.

Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Ein Verstoß gegen diese Verfahrensweise führt dem Urteil zufolge zu einer rechtswidrigen Stellenbesetzung (Az.: 6 TaBV 10/10).

Das LAG gab mit seinem grundlegenden Beschluss der Beschwerde eines Betriebsrates gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz statt. Das Gericht ließ jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat der Einstellung einer neuen Mitarbeiterin unter anderem deswegen nicht zugestimmt, weil sich der Arbeitgeber nicht hinreichend um die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen bemüht habe. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, die Frage in einem Telefongespräch mit der Bundesagentur für Arbeit angesprochen zu haben. Die Agentur habe ihm keine geeignete Person benannt. Das LAG gab nun aber dem Betriebsrat Recht.

(dpa)